Recht 11.09.2013

Aneignung von Zahngold im Krematorium



Aneignung von Zahngold im Krematorium

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Mit einem recht makaberen Fall musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in seinem Urteil vom 26.06.2013  (5 Sa 110/12) befassen. In dem Hamburger Krematorium musste Zahngold und sonstiges Gold nach der Einäscherung in ein dafür vorgesehenes Tresorbehältnis gelegt werden, wobei die Erlöse an soziale Einrichtungen gespendet wurden. Die Mitarbeiter des Krematoriums wurden darauf hingewiesen, dass an der Leiche befindlicher Schmuck nicht eigenmächtig entfernt oder an Dritte übergeben werden dürfe. Ausgenommen seien der beauftragte Bestatter, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Rahmen angeordneter Untersuchungen. In dem Krematorium wurde gleichwohl von einem Mitarbeiter Gold entwendet, wobei sich der Schaden auf 255.610,41 Euro belief.

Nach Auffassung der Hamburger Richter hat das Krematorium an dem verbliebenen Edelmetall kein Eigentum erlangt.  Sowohl der Leichnam als auch die künstlichen Körperteile würden in niemandes Eigentum stehen und gehörten deshalb auch nicht zum Nachlass. Die künstlichen Körperteile würden allerdings mit Trennung vom Leichnam eigentumsfähig, sie würden nach der Einäscherung zur beweglichen Sache. Da mangels Universalsukzession diese Teile als herrenlose Sachen anzusehen seien, könne an ihnen durch Inbesitznahme Eigentum erworben werden. Allerdings verhindere § 958 Absatz 2 BGB einen Eigentumserwerb auf diesem Wege, sofern durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht der Erben verletzt werde. Diese Frage könne offenbleiben, denn sicherlich sei nicht der Krematoriumsbetreiber aneignungsbefugt und ein konkludenter Verzicht der Erben könne nicht angenommen werden, denn diese würden davon ausgehen, dass alle Asche mit ihren Bestandteilen in der Urne lande. Angesichts des Wertes würden die Erben eher nicht zustimmen, dass sich der Betreiber des Krematoriums diese Werte zueignet.

Im Ergebnis kommt das LAG Hamburg zu dem Schluss, dass Zahngold in der Asche von Verstorbenen herrenlos ist. Sofern ein Arbeitnehmer das Zahngold an sich nehme, könne der Krematoriumsbetreiber als Geschäftsherr die Herausgabe verlangen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe hafte der Arbeitnehmer auf Schadensersatz.

Quelle: lennmed.de

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