Recht 28.01.2026

ArbG Karlsruhe: Weiterbeschäftigung statt Stillbeschäftigungsverbot in der Zahnarztpraxis



Das ArbG Karlsruhe hat mit Urteil vom 30.09.2025 (Az. 5 Ca 95/25) die Klage einer stillenden angestellten Zahnärztin auf gänzliche Freistellung von der Arbeitspflicht („betriebliches Beschäftigungsverbot“) nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG abgewiesen und deren Weiterbeschäftigung bei konsequenter Umsetzung der nach der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen ausdrücklich gebilligt.

ArbG Karlsruhe: Weiterbeschäftigung statt Stillbeschäftigungsverbot in der Zahnarztpraxis

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Für Inhaber von Zahnarztpraxen ist die Entscheidung deshalb bedeutsam, weil sie zeigt, dass ein betriebliches Beschäftigungsverbot für die Stillzeit nicht grundsätzlich auszusprechen ist, was bislang aber oft übliche Praxis war.

Das Arbeitsgericht konstatiert die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG als das zentrales Steuerungsinstrument für den Mutterschutz. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist nur erforderlich, wenn trotz konkreter Schutzmaßnahmen und ggf. umgestalteter Arbeitsbedingungen eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne des § 9 Abs. 2 MuSchG verbleibt. Falls nicht kann eine stillende Zahnärztin grundsätzlich weiter beschäftigt werden. Die Entscheidung macht zudem deutlich, dass sich Praxisinhaber auf praxisbezogene Arbeitshilfen, etwa der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg, stützen dürfen, solange das gesetzlich geforderte Schutzniveau gewahrt wird.

Der Fall

Die Klägerin war seit August 2021 als angestellte Zahnärztin mit typischem Behandlungsspektrum – Füllungen, Zahnersatz, Kontrolluntersuchungen, Wurzelkanalbehandlungen, Extraktionen und andere chirurgische Eingriffe – in einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Schwangerschaftsbedingt befand sie sich ab Herbst 2024 in einem betrieblichen Beschäftigungsverbot.

Nach der Geburt stillte die Klägerin ihr Kind und beabsichtigte, dies nach Ablauf der Mutterschutzfrist bis zum Alter von 18 Monaten fortzusetzen. Gegenüber der Beklagten verlangte sie den Ausspruch eines vollständigen Stillbeschäftigungsverbots, d.h. eine gänzliche Freistellung unter Fortzahlung ihrer Vergütung. Die Beklagte hatte zwei mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und sich hierbei u.a. auf Empfehlungspapiere und Arbeitshilfen der Fachgruppe Mutterschutz beim Regierungspräsidium Karlsruhe (Baden-Württemberg) gestützt, d.h. nicht auf die entsprechenden Regeln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Beide Gefährdungsbeurteilungen hatten ergeben, dass bei Berücksichtigung bestimmter Schutzmaßnahmen keine unverantwortbare Gefährdung für das Kind oder die stillende Klägerin besteht, sodass die Zahnärztin ihre Tätigkeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist fortsetzen könne. Außerdem hatte die Beklagte beide Gefährdungsbeurteilungen dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegt, das die vorgesehenen Schutzmaßnahmen – insbesondere die Delegation bestimmter Tätigkeiten und den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung – als „ausreichend“ und „realistisch“ bewertete und die Weiterbeschäftigung der Klägerin als unbedenklich einstufte. Aufgrund dessen hatte die Beklagte den Ausspruch eines Stillbeschäftigungsverbots abgelehnt.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, sie sei insbesondere durch Quecksilber aus erst während der Behandlung festgestellten Amalgamfüllungen, durch Biostoffe wie Hepatitis- und HIV-Viren, durch häufige Nadelstichverletzungen sowie durch Zeit- und Leistungsdruck unverantwortbaren Gefährdungen ausgesetzt, und verlangte ein betriebliches Beschäftigungsverbot sowie die Feststellung einer Entgeltzahlungspflicht während der gesamten Stillzeit.

Die Entscheidung

Das ArbG Karlsruhe wies die Klage auf Ausspruch eines betrieblichen Beschäftigungsverbots sowie auf Feststellung einer Entgeltzahlungspflicht während der Stillzeit vollumfänglich ab.

In den Urteilsentscheidungsgründen wird zunächst klargestellt, dass eine unverantwortbare Gefährdung von Mutter oder gestilltem Kind i.S. des § 9 Abs. 2 MuSchG nur vorliege, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens angesichts seiner Schwere nicht hinnehmbar sei. Nicht jede abstrakte oder nur theoretische Gefährdung führe zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot. Die von einem Arbeitgeber zu erstellende Gefährdungsbeurteilung sei dabei das maßgebliche Instrument zur Feststellung und Steuerung der Risiken. Ihm obliege nach der gesetzlichen Konzeption die Bestimmung erforderlicher Schutzmaßnahmen und ggf. die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen der stillenden Mutter. Eine abweichende Beurteilung der Gefährdungslage oder der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sei nur angezeigt, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht korrekt vorgenommen worden sei, etwa weil objektiv bestehende Gefahren nicht erkannt wurden oder Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar seien.

Im Hinblick auf Gefahrstoffe, insbesondere Amalgam, erkennt das Gericht, dass der Kontakt mit Quecksilber beim Legen, Entfernen oder Polieren von Amalgamfüllungen grundsätzlich eine unverantwortbare Gefährdung begründen kann. Es sieht diese Risiken im konkreten Fall jedoch durch organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen als beherrschbar an. Denn die Klägerin war aufgrund der Gefährdungsbeurteilungen von der Entfernung von Amalgamfüllungen, von Operationen und Zahnextraktionen freigestellt. Das Gericht hält die Delegation dieser Tätigkeiten an andere Behandler – selbst wenn dies zu längeren Wartezeiten für Patienten führen könne – für organisatorisch zumutbar und wertet das damit verbundene Patientenrisiko als unternehmerische Entscheidung der Praxisinhaberin. Eine mögliche Quecksilberexposition beim Polieren von Amalgamfüllungen könne nach der Arbeitshilfe der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg durch persönliche Schutzausrüstung, insbesondere FFP2-Maske, Visier, Schutzkittel und Handschuhe, hinreichend reduziert werden. Ein generelles Beschäftigungsverbot allein wegen des Amalgamkontakts war nach Auffassung des Gerichts daher nicht geboten.

Für den Bereich der Biostoffe hält das Gericht fest, dass bei zahnärztlicher Tätigkeit ein Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 3, insbesondere Hepatitis B und C sowie HIV, möglich sei und grundsätzlich eine Gefahr für Mutter und gestilltes Kind darstellen könne. Unter Bezugnahme auf die Arbeitshilfe der Fachgruppe Mutterschutz Baden-Württemberg und fachliche Stellungnahmen gelangt es jedoch zu dem Ergebnis, dass bei konsequenter Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen – FFP2-Maske, Visier, Handschuhe, Schutzkittel sowie arbeitsmedizinische Vorsorge – keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Infektionswahrscheinlichkeit für ein gestilltes Kind bestehe.

Nadelstichverletzungen der Mutter könnten zwar trotz persönlicher Schutzausrüstung nicht vollständig ausgeschlossen werden, doch zeige die Auswertung der Verbandsbücher der Praxis für die letzten drei Jahre nach Auffassung des Gerichts nur eine extrem niedrige Verletzungsquote von etwa 0,028 % bei 3.600 Behandlungsterminen und nur eine Verletzung habe die Klägerin betroffen. Unter Einbeziehung der Verletzungswahrscheinlichkeit, der Wahrscheinlichkeit, dass ein Patient tatsächlich mit Hepatitis oder HIV infiziert ist, und der Übertragungswahrscheinlichkeit je Verletzung, errechnete das Gericht ein faktisch vernachlässigbares Infektionsrisiko für die Klägerin. Zudem könne im Fall einer trotzdem eintretenden Infektion eine Übertragung auf das Kind durch Abstillen zuverlässig verhindert werden. Insgesamt sei damit die Schwelle zur unverantwortbaren Gefährdung nicht überschritten.

Auch ein auf Zeit- und Leistungsdruck gestütztes Beschäftigungsverbot lehnte das Gericht ab. Ein relevanter psychischer Druck nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 MuSchG setze voraus, dass die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere die Vergütungsstruktur, eine Selbstüberforderung nahelege. Bei einem wie hier monatlichen Fixgehalt ohne Leistungs- oder Umsatzbeteiligung fehle ein solcher Mechanismus.

Fazit

Für Zahnarztpraxen folgt aus der Entscheidung, dass eine strukturierte, mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung für alle zahnärztlichen Tätigkeiten vorzuhalten und bei der Anzeige einer Schwangerschaft sowie angekündigter Stillzeit zu aktualisieren ist. Die Ergebnisse sind mit der betroffenen Mitarbeiterin zu besprechen und sorgfältig zu dokumentieren. Zentrales Element des notwendigen Schutzkonzepts sind die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen durch ein klares Delegationskonzept – etwa zur Entfernung von Amalgamfüllungen und risikoreichen chirurgischen Eingriffen –, der verbindliche Einsatz persönlicher Schutzausrüstung und eine belastbare Erfassung von Nadelstichverletzungen im Verbandsbuch. Die Entscheidung des ArbG Karlsruhe zeigt, dass konsequent umgesetzte Arbeitsschutzmaßnahmen nicht nur den Gesundheitsschutz von Mutter und Kind sicherstellen. Sie helfen überdies, unbegründete Verlangen nach Stillbeschäftigungsverboten und daraus abgeleitete Vergütungsansprüche abzuwehren.

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