Recht 26.10.2022

Ausgesprochenes Berufsverbot – Es kann jeden treffen

Ausgesprochenes Berufsverbot – Es kann jeden treffen

Foto: Gorodenkoff – shutterstock.com

Ein Berufsverbot kann im Grunde genommen jeden treffen, der einen ausgebildeten Beruf ausübt. Diese Erläuterung bestätigt, dass es fast jeden treffen kann, und zwar unabhängig von der Branche und dem Berufsstatus. Wer sich an ein vom Gericht ausgesprochenes Berufsverbot nicht hält, kann zudem mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.

Welches Gesetz regelt ein Berufsverbot?

Die Grundlage für ein Berufsverbot befindet sich im Strafgesetzbuch. Der Paragraf 70 regelt, dass „derjenige, der eine rechtswidrige Tat unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes begangen hat oder wenn jemand unter grober Verletzung seiner Pflichten aus seinem Beruf eine Straftat begeht, […] mit einem Berufsverbot belegt werden [kann]“.

Je nach Schwere der Tat wird ein Berufsverbot von einem oder mehreren Jahren ausgesprochen. Geht das Gericht jedoch davon aus, dass die vom Berufsverbot betroffene Person auch in Zukunft weitere Straftaten bei der Ausübung ihres Berufs begehen wird, kann das Verbot der Berufsausübung für immer ausgesprochen werden.

Die Folgen bei Nichtachtung des Verbots

Es ist niemandem anzuraten, das Berufsverbot zu missachten. Wer dies tut, kann mit einer hohen Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.

Wann wird ein Berufsverbot ausgesprochen?

Ein Berufsverbot wird nicht bei einer Kleinigkeit ausgesprochen. Vielmehr muss es sich um ein Vergehen handeln, von dem weitere Personen persönlich betroffen sind, oder es muss gar die Allgemeinheit in Gefahr sein.

Ein paar Beispiele verdeutlichen dies:

  • eine Lehrkraft geht eine Liebesbeziehung mit einem Minderjährigen ein
  • ein Arzt behandelt oder operiert unter Drogeneinfluss und begeht hierbei einen groben Fehler
  • eine Pflegekraft leistet Sterbehilfe
  • ein Polizist arbeitet mit kriminellen Vereinigungen zusammen und verrät Ermittlungsdaten
  • ein Rechtsanwalt nutzt die Unwissenheit seiner Klienten aus, wodurch sich negative Folgen für den Klienten ergeben
  • sexueller Missbrauch ist in der Regel bei allen Berufen ein Grund für ein Berufsverbot, insbesondere, wenn Schutzbefohlene betroffen sind
  • Mitglieder von beratenden Berufen können ebenfalls von ihrem Beruf ausgeschlossen werden, wenn sie gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen haben und somit Personen finanziell geschädigt wurden
  • Beschäftigte der Deutschen Post AG und weiteren Briefbeförderungsunternehmen können ein Verbot erhalten, wenn sie gegen das Briefgeheimnis verstoßen oder Geldsendungen entwenden
  • wer generell häufig unter Alkoholeinfluss zur Arbeit erscheint und deshalb sich oder andere gefährdet, kann immer mit einem Berufsverbot belegt werden (das betrifft auch das Handwerksgewerbe)

Obwohl Richter einen besonderen Schutz genießen, ist auch diese Berufsgruppe nicht vor einem Verbot geschützt. Hierzu müssen sehr grobe Verstöße vorliegen, sodass das Ansehen der Justiz in Gefahr ist. Diese Begründung wurde beim Berufsverbot für die ehemalige AfD-Abgeordnete Birgit Malsack-Winkemann verwendet.

Berufsverbot ist kein Beschäftigungsverbot

Oftmals werden die Begriffe Beschäftigungsverbot und Berufsverbot gleichgesetzt. Das ist aber keinesfalls richtig! Ein Berufsverbot wird vom Gericht verhängt, wenn die betreffende Person während der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Missbrauch oder Strafbestand begangen hat. Deshalb kann sowohl ein Angestellter als auch ein Selbstständiger von einem Berufsverbot betroffen sein.

Ein Beschäftigungsverbot hingegen gilt nur kurzfristig und hat meistens gesundheitliche Gründe. So gibt es das Beschäftigungsverbot für Schwangere, zumindest in bestimmten Berufen. Hierdurch soll die Mutter als auch das ungeborene Kind geschützt werden.

Zudem kann es im Rahmen der Coronamaßnahmen zu einem Beschäftigungsverbot kommen. In erster Linie betrifft es erneut Schwangere, die zum Beispiel nicht mehr in der Öffentlichkeit (z. B. als Lehrerin) arbeiten dürfen. Nach der Schwangerschaft und Erziehungspause ist das Verbot jedoch wieder aufgehoben.

Ebenso können neu eingetretene gesundheitliche Probleme dazu führen, dass ein bestimmter Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Wer dies trotzdem tut, gefährdet nur sich selbst und begeht daher keine Straftat.

Der Unterschied zwischen einem Beschäftigungsverbot und einem Berufsverbot liegt in Folgendem: Ein Beschäftigungsverbot soll den Berufstätigen schützen, während ein Berufsverbot andere schützt. Ein Beschäftigungsverbot wird ferner von einem Arzt ausgesprochen, ein Berufsverbot vom Gericht.

Gegen ein Berufsverbot wehren

Wer mit einem Berufsverbot konfrontiert wird, ist erst einmal schockiert. Sollte das Verbot zu Unrecht ausgesprochen worden sein, sollte der Betroffene dagegen vorgehen. Das Sinnvollste ist, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Strafrecht zu wenden. Die Wahl des Anwaltes hängt von dem zur Last gelegten Vorfall ab.

Wichtig ist es dennoch, sich einerseits gegen den Vorwurf einer Straftat und andererseits gegen das Berufsverbot zu wehren. Einige Berufsgruppen könnten nach einem Berufsverbot, das auch nur kurz gilt, nie wieder einen Job erhalten. Ärzte und Pflegekräfte haben hier sehr schlechte Chancen, eine neue Anstellung zu finden.

Wurden der Vorwurf und das Berufsverbot zu Unrecht ausgesprochen und erlitt die betreffende Person deshalb einen finanziellen Schaden, kann Schadensersatz eingeklagt werden. Einen durch das Berufsverbot erlittenen schlechten Ruf kann jedoch niemand mehr wiederherstellen. Deshalb sollte auch darauf geachtet werden, dass der Vorfall öffentlich nicht bekannt wird.

Das könnte sich nicht nur auf den weiteren beruflichen Lebensweg auswirken, sondern auch auf den privaten Bereich. Aus diesen Gründen ist mit einem Berufsverbot nicht zu spaßen und jeder noch so kleine Vorwurf sollte mithilfe eines Anwaltes geregelt werden. Daher sollte nicht abgewartet werden, bis das Urteil rechtskräftig ist und hiergegen Einspruch erhoben werden kann. Es sollte gar nicht erst zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

Mehr Informationen zur Thematik finden Interessierte hier.

Autor: Silvan Rosengrün

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