Recht 24.03.2021
Gründonnerstag und Ostersamstag werden zu „Ruhetagen“
Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 22.03.2021 wurde unter anderem Folgendes festgelegt:
„Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause.“ (Quelle: www.bundesregierung.de)
Aus Sicht der Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. bedeutet dies, dass es sich um arbeitsfreie Tage handelt, für die auch kein Urlaub oder Zeitausgleich durch die Arbeitnehmer*innen in Anspruch zu nehmen ist.
In Kliniken oder anderen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Personen können – wie sonst auch an Feiertagen oder Sonntagen – Ausnahmen gelten. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet.
Die Bundesländer sollen noch konkretisierende Regelungen zu dem Beschluss fassen, die nun abzuwarten sind.
Quelle: Verband medizinischer Fachberufe e.V.