Recht 29.04.2022

Gutscheine als Anreiz für Bewertungen? Besser nicht!



Gutscheine als Anreiz für Bewertungen? Besser nicht!

Foto: JOE LORENZ DESIGN – stock.adobe.com

Vor dem Landgericht Hildesheim erwirkte die Wettbewerbszentrale ein Urteil gegen ein Unternehmen, mit welchem dem beklagten Unternehmen untersagt wurde, Kunden per E-Mail mittels eines finanziellen Anreizes aufzufordern, positive Google-Bewertungen auf der Seite des Unternehmens abzugeben (LG Hildesheim, Urt. v. 28.12.2021 – 11 O 12/21).

Worum ging es?

Hintergrund war eine Werbemaßnahme eines im Bereich Baudienstleistungen tätigen Unternehmens. Das Unternehmen hatte Kunden per E-Mail angeschrieben und aufgefordert, ihre „faire und ehrliche Meinung bei Google“ über das Unternehmen und dessen Beratungsbüros abzugeben. Für den „Aufwand“ der Google-Bewertung sollte der bewertende Kunde, nach Übermittlung des Google-Namens und einem Screenshot der abgegebenen Google-Bewertung, einen Gutschein in Höhe von 50,00 EUR für diverse Unternehmen erhalten.

Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung für wettbewerbswidrig. Die Werbemaßnahme sei irreführend, da mit dem ausgelobten Gutschein Einfluss auf die Bewertungen genommen werden könne. Entsprechend mahnte es das Unternehmen ab und machte gleichzeitig die Kosten der Abmahnung geltend.

Da das Unternehmen die Ansprüche zurückwies und keine Unterlassungserklärung abgab, machte die Wettbewerbszentrale die Ansprüche gerichtlich geltend.

Die Entscheidung

Das Landgericht teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte dem Unternehmen die in Rede stehende Werbung. Sowohl die Versendung von E-Mails mit der konkreten Bewertungsaufforderung als auch die Werbung mit auf diesem Wege zustande gekommener Bewertungen sei unzulässig.

„Belohnung“ zielt auf positive Bewertung

Die streitgegenständliche Werbemaßnahme ziele darauf ab, die angeschriebenen Kunden zur Abgabe einer Empfehlung bei Google zu veranlassen. Zwar habe die Beklagte ausgeführt, eine faire und ehrliche Bewertung hören zu wollen. Zum Erhalt des Gutscheins sei es aber erforderlich, einen Screenshot der abgegebenen Bewertung zu übersenden, mithin der Beklagten auch den Inhalt der Bewertung bekanntzugeben. Die ausgelobte Belohnung könne daher dazu führen, dass die Kunden eher positive als negative Bewertungen über die Beklagte abgeben, um sicher in den Genuss des finanziellen Vorteils zu kommen.

Bezahlte Empfehlungen sind zu kennzeichnen

Bei solchermaßen zustande gekommenen Bewertungen handele es sich um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen. Mit Kundenempfehlungen dürfe nur geworben werden, wenn das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sei. Entsprechend sei die Verwendung bezahlter Empfehlungen unzulässig, soweit nicht ausdrücklich auf die ausgelobte „Belohnung“ hingewiesen werde. Nach diesen Grundsätzen sei nicht erst die Werbung mit nicht gekennzeichneten bezahlten Empfehlungen verboten, sondern bereits die Übersendung der E-Mail, mit der um derartige Bewertungen nachgefragt werde. 

Quelle: lennmed.de aktuell Newsletter 03/2022 

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