Recht 10.06.2024

Nachfolgeplanung: Kinderzahn­medizin rechtlich integrieren



Nachfolgeplanung: Kinderzahn­medizin rechtlich integrieren

Foto: HBS – stock.adobe.com

Dr. P und Dr. R führen seit langen Jahren eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Sie möchten nun die angestellte Zahnärztin Dr. W in die Praxis als Partnerin und Nachfolgerin aufnehmen. Dr. W versorgt vor allem die jüngeren Patienten in der Praxis und die beiden Senior-­Gesellschafter fragen sich nun, wie sie das Modell am besten in die Praxis integrieren.

Wahl der Praxisform

Zunächst wird über die Gesellschaftsform gesprochen. Die Zahnärzte schwanken zwischen der Gemeinschaftspraxis und der Gründung eines Z-MVZ. Da in der Praxis noch zwei wei­tere Zahnärzte angestellt tätig sind, die aber kein Interesse an einer Gesellschafterstellung haben, präferiert Dr. W die Fortführung der Praxis als Z-MVZ. Insbesondere auch des­halb, weil Dr. W viele bekannte Zahnärzte hat, die vermehrt angestellt als selbstständig ar­beiten möchten. Um diesen Bedürfnissen besser gerecht zu werden, planen Dr. P, Dr. R und Dr. W nun die Gründung bzw. Umgestaltung der Praxis als Z-MVZ.

Wahl der Gesellschaftsform

In Betracht kommen für die drei Behandler eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine GmbH. Nach der Erstellung eines steuerlichen Belastungsvergleichs zwischen diesen beiden Rechtsformen durch den Steuerbera­ter der Praxis entscheiden sich die drei für eine GmbH.

Außenauftritt der Praxis

Nun überlegen die drei über einen geeigne­ten Namen und Außenauftritt. Insbesondere fragen sie sich, ob sie sich auch Kinderzahnarztpraxis nennen dürfen. Dr. W war auf einem Vortrag über das zahnärztliche Werberecht und kann Folgendes berichten: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich eine Zahnarztpraxis als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichnen darf, wenn die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind.

Die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ stellt überdies keine Irreführung dar, weil der Bezug zu Kindern allein in der Praxisbezeichnung vorhanden sei und kein personaler Bezug zum Arzt hergestellt wird. Dr. P wirft außerdem ein, dass die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit eines Zahnarztes ja auch das Recht zu einer berufsbezogenen und sachangemessenen Werbung umfassen müsse, soweit sie eben nicht irreführend ist. Solange also die vom BGH ausführlich dargestellten Voraussetzungen vorliegen, kann die Nachfolgeplanung von Dr. P, Dr. R und Dr. W weitergehen.

Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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