Recht 10.08.2012
Online-Bilder: Gestaltungsfreiheit mit rechtlichen Hürden
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„Ein Bild sagt mehr als tausend Worte …“ – Diese Überschrift trifft gerade auf den Bereich des Internets zu. So käme kein Zahnarzt auf die Idee, seine Praxiswebsite oder das Facebookprofil in reiner Textform zu gestalten. Bilder und Fotos sind zentrale Merkmale des Layouts und machen den Charakter einer Seite aus. Die bildliche Ausgestaltung macht es möglich, Inhalte anschaulich zu machen und dem Internetauftritt Leben einzuhauchen – und sie macht häufig den Unterschied zwischen einem positiven oder negativen ersten Eindruck.
Weil viele Zahnärzte sich der Kraft der Bilder bewusst sind, wird auf die visuelle Präsentation im Internet besonderer Wert gelegt. Dabei kommt es gelegentlich vor, dass Onlineauftritte über das Ziel hinausschießen. Denn trotz der kreativen Freiheiten im World Wide Web gilt es, rechtliche Grenzen zu beachten.
Das Recht am eigenen Bild
Das Hochladen von Fotografien ist ein beliebtes Mittel, um die Praxisseite oder Neuigkeiten in sozialen Netzwerken lebendiger und unterhaltsamer zu gestalten oder über aktuelle Aktivitäten des Praxisinhabers zu berichten. Der Upload von Fotos ist auch grundsätzlich zulässig. Begrenzt wird das Recht zur Nutzung von Fotografien aber durch das „Recht am eigenen Bild“ als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses durch die Verfassung geschützte Recht garantiert dem Einzelnen, dass Aufnahmen, auf denen er abgebildet ist, nicht ohne seine Zustimmung veröffentlicht oder in sonstiger Weise verbreitet werden. Rechtliche Probleme können also auftreten, wenn auf dem veröffentlichten Bild andere Personen als der Praxisinhaber abgelichtet wurden, die von der Veröffentlichung oder der Aufnahme selbst keine Kenntnis haben. Auch das Einstellen von Fotos auf einer Facebook-Fanpage fällt unter den Begriff der „Veröffentlichung“, da die Profile öffentlich abrufbar und nicht nur einem begrenzten Benutzerkreis vorbehalten sind.
Das „Recht am eigenen Bild“ wird allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Im Kunsturhebergesetz (KUG) finden sich relevante Ausnahmen, die eine Nutzung von Fotografien auch ohne die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen ermöglichen. So kann etwa bei Personen mit einem hohen Bekanntheitsgrad – sogenannten „Personen der Zeitgeschichte“ – die Einwilligungsnotwendigkeit entfallen. Hat z.B. ein Lokalpolitiker oder ein Prominenter im Rahmen seiner Berufsausübung die Praxis oder eine Veranstaltung besucht, so bedarf die Veröffentlichung dabei entstandener Fotos keiner Einwilligung. Diese Ausnahme betrifft selbstverständlich keine Fotografien, auf welchen die betreffenden Personen in einer privaten Situation – etwa bei der zahnärztlichen Behandlung – gezeigt werden. Weiterhin ist auch die Darstellung von Personen zulässig, die nicht zentraler Bestandteil des Bildes sind und eher zufällig, etwa als Passant, abgelichtet wurden. Darüber hinaus dürfen auch Fotos öffentlicher Veranstaltungen online präsentiert werden, wenn hierdurch lediglich deren Atmosphäre dargestellt werden soll. In diesem Rahmen können auch Besucher der Veranstaltung abgebildet sein, wenn diese nicht im Fokus stehen. Dies dürfte etwa für die bildliche Dokumentation von Fortbildungsveranstaltungen oder Vorträgen von Bedeutung sein, bei denen in der Regel auch die Teilnehmer auf den Fotos erkennbar sind.
Am sichersten ist es – trotz der vorgenannten Ausnahme – auch die Teilnehmer einer Veranstaltung darauf hinzuweisen, dass etwaige Bildaufnahmen im Internet veröffentlicht werden und ihnen die Möglichkeit zu geben, einer Veröffentlichung ausdrücklich zu widersprechen. Dies kann vor unliebsamen Auseinandersetzungen schützen, denn eine unzulässige Veröffentlichung unter Verstoß gegen die Vorgaben des KUG kann neben einem Anspruch auf Unterlassung auch Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen und ggf. strafrechtlich geahndet werden.
Urheberrechte
Im Urheberrecht gilt die Faustregel: Hat jemand ein Bild oder ein Foto selbst erstellt, so stehen ihm auch die Rechte daran zu. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Veröffentlichungen von Fotografien und sonstigen Bildern der Einwilligung des Urhebers bedürfen. Das Urheberrecht weist diesem nämlich sämtliche Rechte zur Veröffentlichung, Verwertung und öffentlichen Wiedergabe seines Werkes zu. Der Urheber kann der Öffentlichkeit im Rahmen einer Lizenz umfassende Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen, handelt es sich jedoch nicht um einen solchen „freien Inhalt“, bedarf jegliche Nutzung seines Einverständnisses. Insoweit ist besondere Vorsicht geboten, wenn bei einem professionellen Fotografen die Anfertigung von Fotos der Praxisräume oder des Teams in Auftrag gegeben wurden. In dem Vertrag sollte ausdrücklich geregelt werden, wem die Rechte an den Fotos auch hinsichtlich einer zukünftigen Veröffentlichung zustehen, um nachträglichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht sorgte in jüngster Vergangenheit die Abmahnung eines Facebook-Nutzers für Aufruhr. Dieser war wegen eines Bildes auf seiner Pinnwand, das ein Dritter gepostet hatte, abgemahnt worden. Der Abmahner sah sich in seinen Urheberrechten verletzt, da er einer öffentlichen Zugänglichmachung nicht zugestimmt hatte. Bislang war die Abmahnpraxis in sozialen Netzwerken eher wohlwollend gehandhabt worden, sodass dieses Vorgehen viel Aufsehen erregte.
Infolge dieser Abmahnung ist nunmehr die Diskussion entbrannt, ob ein Facebook-Nutzer ähnlich einem Seitenbetreiber für die Inhalte seiner Pinnwand verantwortlich gemacht werden kann. Insoweit wird zutreffend darauf hin-gewiesen, dass eine Kontrolle fremder Inhalte auf der Pinnwand dem Facebook-Nutzer nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die Verhinderung fremder Posts durch eine Sperre der Pinnwand sei hingegen kommunikationsfeindlich und würde dem Sinn und Zweck der sozialen Netzwerke zuwiderlaufen.1 Demgegenüber gibt es Stimmen, die den Inhaber eines Facebook-Profils als „Diensteanbieter“ im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) einordnen wollen. In diesem Fall würde er für fremde Inhalte haften, wenn er Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt des Beitrags hätte.2 Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Rolle des Facebook-Nutzers einordnen wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass an die Betreiber einer öffentlich zugänglichen Fanseite insoweit höhere Anforderungen gestellt werden als an die Inhaber eines privaten Profils, welches in der Regel nur für eine beschränkte Anzahl von Usern sichtbar ist. Um vergleichbaren Abmahnungen zu entgehen, sollten Zahnärzte darauf achten, auf ihren Homepages oder Profilen nur urheberrechtlich zulässige Inhalte zu verwenden oder zu dulden. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.
Vorher-Nachher-Fotos
Darüber hinaus gilt auch weiterhin das Verbot des § 11 Abs.1 S. 1 Nr. 5b) Heilmittelwerbegesetz (HWG), außerhalb der Fachkreise mit Vorher-Nachher-Bildern zu werben. Die Internetpräsenz einer Zahnarztpraxis auf der Homepage oder in sozialen Netzwerken darf also keine vergleichenden Darstellungen des Körperzustandes oder Aussehens vor und nach der Anwendung eines Arzneimittels, eines Verfahrens oder einer Behandlung enthalten. Dies gilt sowohl für medizinisch notwendige Eingriffe als auch für nicht notwendige operativ-chirurgische Eingriffe. Lediglich zur notwendigen Aufklärung oder sachlichen Information des Patienten im Einzelfall darf eine solche Darstellung verwendet werden. Sinn und Zweck des Verbots ist es, die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Patienten zu minimieren. Die Nichtbeachtung kann für den Zahnarzt berufs- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es ist jedoch zu beobachten, dass die Rechtsprechung zu den recht strengen Vorgaben des HWG immer liberaler wird. Zusätzlich wird das Gesetz derzeit zur Anpassung an eine EU-Richtlinie überarbeitet. Die entsprechenden Entwürfe sehen auch eine Lockerung des Vorher-Nachher-Werbeverbotes vor, indem zukünftig nur noch „missbräuchliche, abstoßende oder irreführende“ Darstellungen untersagt sein sollen. Es bleibt allerdings abzuwarten, welchen endgültigen Wortlaut die Neufassung haben wird. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung gilt es weiterhin, die Ursprungsfassung zu beachten.
Fazit
Die Nutzung von Bildern und Fotografien im Rahmen der Onlinepräsenz einer Zahnarztpraxis – sei es die Homepage oder das Facebookprofil – ist notwendig, um diese ansprechend und übersichtlich zu gestalten. Dabei gilt es jedoch, die vorgenannten rechtlichen Grenzen zu beachten. Zahnärzte sollten sich daher bereits im Vorfeld über die geltenden Vorgaben informieren oder ein fachkundiges Unternehmen mit der Erstellung und Pflege der Internetpräsenz beauftragen. Bei verbleibenden Fragen oder Unsicherheiten empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.
Literatur
1 Vgl. http://www.internet-law.de/2012/04/haftungsrisiko-facebook.html
Vgl. http://www.kriegs-recht.de/facebook-abmahnung/
2 Vgl. http://www.kriegs-recht.de/facebook-abmahnung/