Recht 08.07.2026
Prothetik und Haftung: Kein Schadensersatz ohne Nachbesserungschance
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Der Fall
Ein Patient ließ sich beim beklagten Zahnarzt 14 Kronen im Oberkiefer einsetzen. Ein Kassengutachten stellte die mangelhafte Randschlüssigkeit mehrerer Kronen fest. Die Krankenkasse forderte den Patienten auf, sich zur kostenfreien Nachbesserung an die behandelnde Praxis zu wenden. Der Patient verweigerte dies. Der Zahnarzt erklärte gegenüber der Krankenkasse schriftlich seine Nachbesserungsbereitschaft und bat um Terminvereinbarung – vergeblich. Erst über ein Jahr später ließ der Patient alle Kronen durch einen Nachbehandler entfernen und erneuern. Anschließend klagte er auf mindestens 10.000 EUR Schmerzensgeld. Das Landgericht sprach 6.000 EUR zu. Der 5. Zivilsenat des OLG Köln hob das Urteil auf und wies die Klage ab (OLG Köln, Urteil vom 11.3.2026 – 5 U 29/25).
Nachbesserung vor Schadensersatz
Viele Zahnärzte ahnen nicht, dass ihnen ein starkes rechtliches Instrument zur Verfügung steht, wenn Patienten Mängel am Zahnersatz rügen: das Nachbesserungsrecht. Der Senat bestätigt seine ständige Rechtsprechung. Bei Mängeln an zahnprothetischen Leistungen muss der Patient dem Zahnarzt zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt werden können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2012 – 5 U 126/12). Wer den Mangel ohne vorherige Fristsetzung durch einen Nachbehandler beseitigen lässt, ist mit allen Gewährleistungs- und Ersatzansprüchen ausgeschlossen.
Der Grund ist nachvollziehbar. Zahnersatz sitzt auch bei äußerster Sorgfalt nicht immer auf Anhieb beschwerdefrei, die Eingliederung ist ein mehrstufiger Prozess. Zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen, im Einzelfall auch eine Neuanfertigung, hat der Patient hinzunehmen. Ausnahmen gelten nur, wenn die Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist oder der Zahnarzt sie ernsthaft und endgültig verweigert hat. Unzumutbarkeit setzt voraus, dass das Vertrauen in die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung aufgrund objektiver Umstände nachhaltig erschüttert ist, bloße Unzufriedenheit reicht nicht.
Punkte, die den Prozess entschieden
Wer muss aktiv werden?
Der Patient. Der Zahnarzt hatte ausschließlich über die Krankenkasse von der Unzufriedenheit erfahren und sofort seine Nachbesserungsbereitschaft erklärt. Das genügte dem Gericht. Eine Pflicht, den Patienten von sich aus aufzusuchen oder erneut zu kontaktieren, bestand nicht.
Bestreiten im Prozess ist keine Verweigerung.
Dass ein Zahnarzt im Prozess Mängel bestreitet, begründet keine Nachbesserungsverweigerung (BGH, Urteil vom 7.3.2002 – III ZR 12/01). Wer also in der Verteidigung taktisch vorgeht, verliert dadurch nicht das Nachbesserungsrecht.
Schwere der Mängel entscheidet über Vertrauensverlust.
Der gerichtliche Sachverständige bewertete die Mängel als gering und erklärte, die Situation hätte bei Beschwerdefreiheit sogar belassen werden können. Planungs- oder Konzeptionsfehler lagen nicht vor. Von 14 Kronen waren nur acht nachbesserungsbedürftig. Bei diesen wäre teils eine Weiternutzung des Metallgerüsts mit neuer Keramik möglich gewesen. Bei umfangreicher Prothetik hat der Patient im Einzelfall auch eine Neuanfertigung hinzunehmen.
Was das für die Praxis bedeutet
Das Urteil liest sich wie ein Lehrfall für richtiges Verhalten im Reklamationsfall. Zur festen Praxisroutine sollte daher gehören:
1. Reklamationen immer schriftlich quittieren:
Sobald Mängel – auch nur über Dritte – bekannt werden, schriftlich Nachbesserungsbereitschaft erklären und einen Termin anbieten. Verweigert der Patient, ist die Haftungsgrundlage erheblich geschwächt.
2. Dokumentation als Schutzschild:
Befunde vor und nach Eingliederung, Kontrolltermine, Okklusionskorrekturen und alle Absprachen mit Datum festhalten. Fehlt eine aufzeichnungspflichtige Maßnahme in der Akte, wirkt dies im Streitfall regelmäßig gegen die Praxis.
3. Ausnahmen kennen:
Unzumutbarkeit liegt nur vor, wenn der Zahnarzt die Nachbes-serung von unzulässigen Bedingungen abhängig macht, wenn er erklärt, er wolle nicht mehr mit dem Patienten zusammenarbeiten, oder wenn der Zahnersatz konzeptionell nicht zu retten ist. Reine Prozessstrategie – das bloße Bestreiten von Mängeln – zählt nicht dazu.