Recht 06.08.2009

Werbung für die Zahnarztpraxis - Was ist erlaubt?



Werbung für die Zahnarztpraxis - Was ist erlaubt?

Foto: © Shutterstock.com

Regelmäßig beschäftigen sich die anwaltliche Beratung und immer häufiger auch die Gerichtsbarkeit mit der Frage, ob und wie der Zahnarzt im zunehmend härteren Wettbewerb auf sich aufmerksam machen darf.

Bisher ist überwiegend die unmittelbare und breit angelegte Werbung Gegenstand von aktuellen Urteilen: Werbung mit der Bezeichnung „Spezialist“, Mitwirkung eines Schönheitschirurgen an einer Fernsehsendung über einen neuen Urlaubstrend („Fettabsaugen auf Mallorca“), namentliche Nennung eines Zahnarztes in einer Boulevard-Zeitung unter anderem als „Doktor Tut-Nicht-Weh!“, bildliche Darstellung in der Berufskleidung etc. Nunmehr verstärkt sich der Trend, indirekt und durch „Empfehlungsmanagement“ Werbung zu betreiben. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass der Zahnarzt besonders günstige Preise anbietet oder gar auf eine Bezahlung verzichtet. Einige Zahnärzte kommen auch auf die Idee, eine Freundschaftswerbung anzubieten. Diese Gestaltung kennt man aus dem gewerblichen Umfeld. Dabei werden „Bestandskunden“ eines Unternehmens aufgefordert, Freunde und Bekannte für das Unternehmen oder einen Gegenstand zu begeistern und sich im Gegenzug zu dieser – erfolgreichen – Anwerbung eine Prämie (zum Beispiel Prophylaxegutscheine) auszuwählen. Gerne werden auch einmal „Megaprämien“ in Aussicht gestellt. Juristisch sind solche und ähnliche Vorgehensweisen mit Vorsicht zu genießen.

„Lockvogelangebote“
So ist die Unterschreitung von Mindestgebühren im Rahmen der GOZ zum Beispiel grundsätzlich ausgeschlossen. Nach den § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach den im Gebührenverzeichnis genannten Gebührensätzen. Dabei ist bekanntermaßen gemäß § 5 Abs. 1, S. 1 GOZ der daraus folgende Gebührenrahmen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen des Zahnarztes zu bemessen. Bietet nunmehr der Zahnarzt zum Beispiel eine kostenlose oder außergewöhnlich (und damit zu) günstige Leistung an, kann dieser Verstoß gegen die Vorgaben der GOZ auch eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 3 und 4 Nr. 11 UWG) hervorrufen. Begründet wird dies damit, dass diesen Vorschriften eine Schutzfunktion zukommt. Diese soll verhindern, dass ein Preiswettbewerb entsteht. Die Gerichte bezeichnen die Mindestpreisvorschriften daher als „Marktverhaltensregelungen“.
Ähnliche Vorgaben gibt es bei den Rechtsanwälten und Architekten. Diese Marktverhaltungsregeln sind nur in Ausnahmefällen nicht zu beachten. So ist zum Beispiel nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (Entscheidung vom 31.08.2007; AZ: 5 W 253/0) das Angebot einer zusätzlichen kostenlosen Vorbeugemaßnahme gegen Karies (Fissuren, Versiegelung der Prämolaren) im Rahmen eines zeitlich begrenzten Kinderprophylaxeprogramms in Abstimmung mit den Krankenkassen erlaubt. Dies wird damit begründet, dass die „Marktverhaltensregeln“ dann außer Kraft gesetzt werden, wenn – wie im entschiedenen Fall – den Zielen der Regelung von Gebührenmindestsätzen (Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs um Patienten im Interesse eines funktionstüchtigen Gesundheitswesens und Gewährleistung gleicher rechtlicher Voraussetzungen für die Zahnärzte im Wettbewerb) gewichtige andere schützenswerte Interessen entgegenstehen. Ein solches Interesse liege – so das Kammergericht für den speziellen (Ausnahme-)Fall – beim Anreiz des Patienten, gesundheitlich sinnvolle Vorbeugung in Anspruch zu nehmen. Ein weiteres Beispiel ist die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln (Spenden eines Pharmaproduzenten an Facheinrichtungen für ein zeitlich und örtlich begrenztes Forschungsprojekt).
Die „Freundschaftswerbung“ ist in der Regel berufsrechtlich sogar aktiv verboten. Die meisten Berufsordnungen sehen nämlich vor, dass es dem Zahnarzt nicht gestattet ist, Dritten im Rahmen seiner Berufsausübung Vergünstigungen zu seinem eigenen Vorteil anzubieten. Zudem gilt der Grundsatz des „Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt“. Danach ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Zahnarzt durchaus viele Möglichkeiten hat, sich aktiv und passiv gegenüber den Mitbewerbern zu präsentieren. Die Möglichkeiten sind aber nicht nur durch das allgemeine Wettbewerbsrecht, sondern auch und insbesondere durch die Berufs- und Gebührenordnungen eingeschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben droht nicht nur ein berufsrechtliches, sondern auch ein zivilrechtliches Verfahren, in dem der werbende Zahnarzt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Zahnarzt sollte sich also gut überlegen, wie er seine Leistungen bewirbt.


Mehr News aus Recht

ePaper