Recht 12.07.2011

Zahnärztliche Tätigkeit nach nichtbestandener Defizitprüfung?



Zahnärztliche Tätigkeit nach nichtbestandener Defizitprüfung?

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Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens hat sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) mit Beschluss vom 30.05.2011 (7 L 513/11) mit der Frage befasst, ob eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde vorläufig bis zu einem Wiederholungstermin einer Defizitprüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer verlängert werden muss.

In dem konkreten Fall wurde anlässlich einer sogenannten Defizitprüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer deutlich, dass ein Zahnarzt mit Berufserlaubnis der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war. Zudem hatte ein von der zuständigen Bezirksregierung beauftragter Gutachter anhand der konkreten Ausbildungsnachweise und Stundenstaffel dargelegt, dass in den Bereichen Röntgenologie, Prothetik und Werkstoffkunde sowie Kieferorthopädie wesentliche Defizite bestanden, die auch nicht im Rahmen der Defizitprüfung ausgeräumt werden konnten. Dem Zahnarzt, der über eine EU-Staatsbürgerschaft verfügt, wurde die Berufserlaubnis über den genehmigten Zeitraum Ende Mai 2011 hinaus nicht verlängert. Daraufhin versuchte er die Berufserlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Wiederholungstermin der Defizitprüfung verlängert zu bekommen.

Die Entscheidung:

Vor dem VG Gelsenkirchen hatte der Antrag auf Verlängerung der Berufserlaubnis bis zum nächsten Wiederholungstermin der Defizitprüfung keinen Erfolg. Das Gericht führt u. a. aus, dass eine weitere Verlängerung nach § 13 Abs. 3 ZHG bei summarischer Prüfung nicht in Betracht käme, da es nicht im Interesse der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegen könne, dass der Antragssteller (vorübergehend) weiter tätig sei. Zur Begründung führt das VG u. a. aus, dass der Antragssteller nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und die Prüfungskommission nach der Defizitprüfung eine mögliche Patientengefährdung nicht ausgeschlossen habe. Danach dürften auch Zweifel an der Grundvoraussetzung für die Erteilung einer vorübergehenden Berufserlaubnis, nämlich dem Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung - im materiellen Sinne - bestehen.

Quelle: Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, Newsletter II-06-2011

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