Abrechnung 28.06.2013

Funktionsdiagnostik und -therapie

Funktionsdiagnostik und -therapie

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Die Leistungen für funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sind im Abschnitt J der GOZ 2012 beschrieben. Hierbei handelt es sich lediglich um die Berechnung des zahnärztlichen Honorars. Zusätzlich sind die Material- und Laborkosten nach §9 der GOZ berechnungsfähig.

Die Funktionsanalyse nach der GOZ 8000 kann im Verlauf einer Behandlung mehrmals notwendig sein und ist je Befunderhebung berechnungsfähig. Ein Heil- und Kostenplan kann nach der GOZ 0040 aufgestellt werden. Die Befunde müssen dokumentiert werden, ein vorgeschriebenes Formblatt ist jedoch nicht notwendig. Der Behandler entscheidet, wie er die Dokumentation führt. Weiterführende Untersuchungen wie zum Beispiel die manuelle Strukturanalyse werden analog nach §6 Abs. 1 GOZ berechnet. In der gleichen Sitzung kann auch die eingehende Untersuchung (GOZ 0010) oder der Parodontalstatus (GOZ 4000) angesetzt werden. Eine Mehrfachberechnung der GOZ 8100 für das Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage ist möglich. Die Einschränkung auf die zweimalige Berechnung bezieht sich lediglich auf die Sitzung und nicht den kompletten Behandlungsfall.

Die Scharnierachsenbestimmung wird je nach Art der Behandlung nach den Ziffern GOZ 8020, 8030 oder bei der elektronischen Aufzeichnung nach der GOZ 8035 berechnet. Die Kosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator werden zusätzlich berechnet. Für das Registrieren der Unterkieferbewegungen stehen die Ziffern 8050, 8060 oder für die elektronische Aufzeichnung die Ziffer 8065 zur Verfügung. Als zahntechnische Leistung kann zusätzlich der Aufbau einer individuellen Frontzahnführung berechnet werden.

Die GOZ 8080 für diagnostische Maßnahmen an Modellen umfasst sowohl additive als auch subtraktive Maßnahmen. Irreführend ist die Einschränkung auf die einmalige Berechnung „pro Sitzung“, da die Leistung ja an Modellen erbracht wird und der Patient nicht zwingend anwesend sein muss. Der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss (GOZ 8090) kann je Zahn einmal berechnet werden, da die Behandlung zahnbezogen erfolgt und die Höhe der Honorierung keinen anderen Schluss zulässt. Erstellen Sie jedoch einen therapeutischen, definitiven Aufbau von Funktionsflächen, können Sie diese Leistung analog nach §6 Abs. 1 GOZ berechnen. In der GOZ 8090 wird nur der diagnostische Aufbau berücksichtigt.

Systematische, subtraktive Maßnahmen nach der GOZ 8100 an einem Zahn und gegebenenfalls an seinem Antagonisten können je Zahnpaar berechnet werden. Es ist unerheblich, ob die Leistungen am natürlichen Gebiss, festsitzenden oder herausnehmbaren Zahnersatz erfolgen. Nur die sich unmittelbar gegenüberliegenden Zähne gelten als Zahnpaar. Somit kann die Ziffer bei einer Vollbezahnung (natürliches Gebiss, Kronen und ZE) höchstens 16 Mal berechnet werden. Werden die diagnostischen oder therapeutischen Funktionsflächen vollständig entfernt, erfolgt die Berechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ. Viele weitere Leistungen sind im Abschnitt J der GOZ nicht erfasst und werden daher analog berechnet: Manuelle Strukturanalysen, Gelenkraumtechniken, Anwendung von Elektromyografie, Test zur Aufdeckung orthopädischer oder psychosomatischer Co-Faktoren, Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung (virtuell) etc.

Fazit

Die Befunde bei der Funktionsanalyse müssen dokumentiert werden. Ein vorgeschriebenes Formblatt ist hierfür jedoch nicht nötig. Laut §9 GOZ sind zahntechnische Leistungen zusätzlich berechenbar. Da häufig die zahntechnischen Leistungen nicht im Eigen-, sondern Fremdlabor erbracht werden, fehlt den Praxen zahnärztliches Honorar. Eine Honorarvereinbarung nach §2 Abs. 1 und 2 schafft hier Abhilfe und ist dringend zu empfehlen.

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