Branchenmeldungen 20.08.2014
Bundesrichter entscheiden über herrenloses Zahngold
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Über acht Jahre lang entwendete ein Krematoriumsmitarbeiter im großen Stil das Zahngold aus der Totenasche von Verstorbenen. Sein Ex-Arbeitgeber fordert nun Schadenersatz im sechsstelligen Bereich. Ethisch höchst bedenklich, musste sich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag mit nicht ganz einfachen Rechtsfragen auseinandersetzen.
Ein 56-jähriger Mann bereicherte sich über mehrere Jahre hinweg an der Totenasche von Verstorbenen. Mehr als 30 Kilogramm Zahngold wurden in einem Hamburger Krematorium gestohlen, um es weiter zu verkaufen.
Störung der Totenruhe oder nicht – darüber entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Zur Rechenschaft gezogen wurde der frühere Mitarbeiter, der gemeinsam mit seiner Frau und Komplizen mehrfach Zahngold und andere wertvolle Metalle nach der Einäscherung von Toten an sich genommen und verkauft hat. Eine Schadenersatzforderung seines Ex-Arbeitgebers in Höhe von 250.000 Euro stand im Raum und die Klärung des Tatbestandes, ob Edelmetalle von Verstorbenen „herrenlos“ sind oder nicht. Denn juristisch betrachtet galt Zahngold nach dem Tod seines Trägers bis vor kurzem noch als „herrenlose Sache“ (ZWP online berichtete).
+++ Update +++ Krematorien dürfen Zahngold von Toten nach der Einäscherung verwahren und verwerten. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes am Donnerstag in Erfurt hervor. Dem Fall war eine Schadenersatzklage der Hamburger Friedhöfe gegen einen ehemaligen Mitarbeiter vorausgegangen. Dieser hatte gemeinsam mit weiteren Beteiligten wertvolle Metalle aus der Asche an sich genommen und verkauft. |