Branchenmeldungen 11.01.2022

Impfpflicht: Droht Notstand in Zahnarztpraxen?



Impfpflicht: Droht Notstand in Zahnarztpraxen?

Foto: Anna Jurkovska – stock.adobe.com

Auswirkungen der Impfpflicht auf die zahnärztliche Versorgungssituation in Sachsen

Die bevorstehende Impfpflicht im März könnte in Sachsens Zahnarztpraxen mit einem weitreichenden Personalproblem einhergehen. Dies geht aus einem Schreiben der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsens und der Landeszahnärztekammer an die Staatsministerin Petra Köpping und gleichlautend an Ministerpräsident Michael Kretschmer, hervor. Man habe große Bedenken, dass eine alleinige Impfpflicht der Gesundheitsberufe zu einer irreversiblen Abwanderung von ungeimpftem Personal aus den Praxen bis hin zu Praxisschließungen führen wird.

Darüber hinaus führe die Impfpflicht, nach den Rückmeldungen, die man aus der Zahnärzteschaft erhalten habe, in der Regel nicht dazu, sich impfen zu lassen, sondern eher dazu, den Beruf zu wechseln bzw. die Praxis zu schließen.Eine aktuell durchgeführte Umfrage der Landeszahnärztekammer untermauere diese Erkenntnis auch. Demnach wurden 2.570 Praxen im Freistaat zum Thema Impfpflicht interviewt. Knapp 500 Praxen haben sich bisher an der Erhebung beteiligt. 25 Prozent der Zahnärzte und 40 Prozent der Praxismitarbeiter seien ungeimpft, mehr als die Hälfte rechne nach dem Inkrafttreten der Impfpflicht mit Kündigungen von Mitarbeitern und deutlich eingeschränkter Tätigkeit, 273 Praxen ziehen eine Praxisschließung wegen ungeimpftem Praxisinhaber oder mangels Personal in Betracht.

Regional ausgewertet, ergeben sich durch ungeimpfte Zahnärzte und Praxisteams absehbar ab 16. März 2022 vor allem Problemlagen in den Regionen Aue-Schwarzenberg, Bautzen, Dresden, Chemnitz, Leipzig sowie in den ländlichen Regionen Sächsische Schweiz, Meißen, Weißeritzkreis, Leipziger Land, Zwickauer Land, Göltzschtalkreis, Freiberg.

Das vollständige Schreiben an die Sächsische Staatskanzlei lesen Sie hier.

Quellen: Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen, Landeszahnärztekammer 

Impfpflicht in der Zahnarztpraxis

Mit dem beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Impfprävention wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens eingeführt. Nach §20a Infektionsschutzgesetz haben alle in der Zahnarztpraxis tätigen Personen dem Praxisinhaber bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation vorzulegen. Liegen diese Nachweise nicht fristgerecht vor, dürfen die Personen nicht mehr in der Praxis tätig werden. Alle noch nicht geimpften Praxisinhaber und Mitarbeiter müssen also Sorge dafür tragen, spätestens am 1. März 2022 die letzte erforderliche Einzelimpfung zu erhalten.

Weiterführende Informationen auf der Website der Bundeszahnärztekammer

Quelle: BZÄK

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