Branchenmeldungen 26.11.2013
Weihnachtsfeier, aber richtig!
Neue Möglichkeiten für steuerfreie Betriebsfeiern
Die kommenden Wochen stehen wieder ganz im Zeichen der Firmenweihnachtsfeiern. Doch nicht nur die Veranstaltungen als solche müssen gut organisiert sein, auch steuerlich gilt es einige Besonderheiten zu beachten. Für jeden Mitarbeiter dürfen je Betriebsveranstaltung inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 110 EUR ausgegeben werden und zwar jährlich maximal für zwei Veranstaltungen. Werden die 110 EUR auch nur geringfügig überschritten, sind die gesamten Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn und es fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Mietkosten, die Kosten der Raumdeko und das Honorar für einen Eventmanager sind dabei nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen. Dies wurde durch die Bundesfinanzrichter klargestellt. Es sind nur solche Leistungen zu berücksichtigen, die auch konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke, kulturelle und künstlerische Darbietungen.
Betriebsfeiern mit Ehepartnern
Betriebsfeiern, an denen auch die Ehepartner der Mitarbeiter teilnehmen dürfen, können das Betriebsklima fördern. Ehegatten erhalten dadurch einen besseren Einblick in die Tätigkeit ihrer Partner und können mehr Verständnis für erforderliche Überstunden oder ungewöhnliche Arbeitszeiten aufbringen.
Die aufgewendeten Veranstaltungskosten sind grundsätzlich gleichmäßig auf alle Teilnehmer aufzuteilen. Insoweit hat sich hier durch die neue Rechtsprechung nichts geändert. Neu ist dagegen, dass die Kosten von teilnehmenden Ehegatten, Freunden und Bekannten dem Arbeitnehmer nicht zugerechnet werden. Bisher durften für den Mitarbeiter und seinen Partner insgesamt nicht mehr als 110 EUR ausgegeben werden. Künftig kann eine Betriebsfeier mehr kosten. Anders sind nur Veranstaltungen zu beurteilen, die nicht vom Arbeitgeber selbst durchgeführt werden und einen eigenen Wert besitzen, wie Besuche von Musicals oder Konzerten anlässlich einer Betriebsfeier. Werden Ehepartner zu solchen Betriebsveranstaltungen mit eingeladen, sind diese Kosten des Arbeitnehmers in die 110 EUR-Grenze einzubeziehen.
Beispiel:
Die Kosten für eine Weihnachtsfeier wurden mit 7.000 EUR veranschlagt. 1.000 EUR Saalmiete und 6.000 EUR für die Verpflegung und Musik fallen an. An der Veranstaltung nehmen 30 Mitarbeiter und 30 Angehörige der Mitarbeiter teil. Die Gesamtkosten betragen somit 6.000 EUR ohne die 1.000 EUR Saalmiete, die nicht in die Ermittlung der 110 EUR-Grenze einbezogen werden. Auf 60 Teilnehmer verteilt bedeutet das Kosten je Teilnehmer von 100 EUR. Folglich entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn für den teilnehmenden Mitarbeiter.
Allerdings stellt sich die Berechnung für die Betriebsfeier anders dar, wenn die Kosten nicht aufgeschlüsselt werden. Dann ergeben sich 7.000 EUR, die durch 60 Teilnehmer geteilt werden müssen. Auf 60 Teilnehmer verteilt bedeutet das Kosten je Teilnehmer von 116 EUR, somit ist die Freigrenze von 110 EUR überschritten. Folglich entsteht ein steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Mitarbeiter.
Hinweis
Wird die 110-EUR-Grenze pro Arbeitnehmer überschritten, kann der Arbeitgeber auch zukünftig die Kosten für die Veranstaltung pauschal versteuern. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die 25%ige Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei der Pauschalversteuerung dagegen nicht an. Die ETL ADVISION-Berater stehen Ihnen gern für alle Ihre Fragen rund um die neuen Möglichkeiten für steuerfreie Betriebsfeiern zur Verfügung.