Branchenmeldungen 06.12.2013
Rückzahlung von Praxisgebühren steuerlich richtig behandeln
Erstattete Praxisgebühren mindern Sonderausgabenabzug nicht
Einige Krankenkassen erstatten ihren Mitgliedern die im Jahr 2012 gezahlten Praxisgebühren, meist als Prämienzahlung oder im Rahmen von Bonusprogrammen für Vorsorgeuntersuchungen oder Sportkurse. Hierbei taucht die Frage auf, ob und wie diese Rückzahlungen steuerlich zu behandeln sind.
Praxisgebühren sind keine Krankenversicherungsbeiträge
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass es sich bei den Praxisgebühren um eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten handelt und nicht um Vorsorgeaufwendungen. Daher waren die Zuzahlungen auch nicht wie Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben abziehbar, sondern konnten steuerlich nur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wurde. Nichts anderes gilt im Falle der Rückzahlung. Im Jahr 2012 zugeflossene bzw. in diesem Jahr zufließende Erstattungen von Praxisgebühren mindern also nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Doch Vorsicht! Die Krankenversicherungen müssen auf die zuvor entrichteten Praxisgebühren Bezug nehmen und sich an deren Höhe orientieren, wenn sie Prämien- oder Bonuszahlungen als Ausgleich leisten. Anderenfalls wird die Auszahlung doch als Beitragsrückerstattung angesehen. In diesem Fall muss die jeweilige Krankenkasse die Beitragsrückerstattung elektronisch an das Finanzamt übermitteln und der Sonderausgabenabzug würde um den Betrag gemindert.
Hinweis:
Achten Sie darauf, wie Ihre Krankenkasse erstattete Praxisgebühren behandelt. Falls die Finanzverwaltung den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen wegen erfolgter Beitragserstattungen kürzen will, sollten Sie vorsorglich gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um den Sachverhalt zu klären.