Branchenmeldungen 22.09.2022
Ab 1. Oktober: Einrichtungsbezogene Impfpflicht in der Zahnarztpraxis
ZÄK M-V zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in der Zahnarztpraxis ab dem 01. Oktober 2022
Die Bundeszahnärztekammer hat den (Landes-)Zahnärztekammern einen Vermerk zur Verfügung gestellt, um Klarheit zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 1. Oktober 2022 zu schaffen.
Personen, die beabsichtigen, eine Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis ab dem 1. Oktober 2022 aufzunehmen, haben der Praxisleitung einen Impfnachweis vorzulegen, der dann den Vorgaben des § 22a Abs. 1 Satz 2 IfSG entsprechen muss.Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19, durch das das Infektionsschutzgesetz geändert wurde und das in diesem Monat in Kraft getreten ist, sieht nicht vor, dass die einrichtungsbezogene Nachweis- bzw. Impfpflicht über den 31.12.2022 hinaus verlängert wird, sodass aktuell davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtung ab dem 01.01.2023 außer Kraft tritt.
Quelle: Newsletter 24/22 der ZÄK M-V vom 22.09.2022