Abrechnung 17.09.2018

Abrechnung: Stabilitätsmessung an Implantaten



Abrechnung: Stabilitätsmessung an Implantaten

Foto: Seemensch – stock.adobe.com

Der größte Teil der durchgeführten Implantatinsertionen verläuft erfolgreich. Doch manchmal treten Beschwerden auf und nicht in allen Behandlungsfällen geht alles glatt. Ein Implantatverlust ist für den Patienten ärgerlich und zudem häufig schmerzvoll. Aber auch Behandler möchten Risikofaktoren reduzieren. Es werden regelmäßige Kontrollen der Implantate durchgeführt. Durch elektromechanische Messung können Implantatstabilität und Osseointegration begutachtet werden.

Stabilitätstest an Implantaten (zum Beispiel mittels Periotest®/Osstell®) können zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden: etwa nach der Implantation zur Kontrolle der Primärstabilität, während der Einheilphase, zur Beurteilung der Osseointegration, vor der Versorgung mit Suprakonstruktionen, im Rahmen von Verlaufskontrollen und auch zu späteren Zeitpunkten, um Infekte, Lockerungen oder Überbelastungen frühzeitig zu erkennen. Beim Periotest® erfolgt die Messung durch elektrische Impulse über einen beschleunigten Stößel. Das Osstell®-Messgerät arbeitet mit magnetischen Impulsen. Mit der Resonanzfrequenzanalyse lässt sich die Stabilität des Implantats im Knochen berührungsfrei messen.

Weder in der GOZ 2012 noch im gemäß § 6 Abs. 2 geöffneten Bereich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es eine Gebührennummer für die zuvor genannte Leistung. Es handelt sich um eine selbstständige, notwendige zahnärztliche Maßnahme. Die Berechnung erfolgt daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ:

„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“

Die Analogposition sollte praxisindividuell kalkuliert werden. Der Behandler hat einen Ermessensspielraum bei der Feststellung der Gleichwertigkeit. Nicht alle drei Kriterien müssen nebeneinander gleichrangig erfüllt werden.

Die Messung wird in der Patientenkartei oder in der Software dokumentiert, um später Vergleichswerte aufweisen zu können. Begleitleistungen wie Untersuchungen, Beratungen etc. sind kein Bestandteil der Leistung und können zusätzlich berechnet werden. Im Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen der Bundeszahnärztekammer wird unter dem Abschnitt K (Implantologische Leistungen) die Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation und die Stabilitätsmessung an Implantaten ebenfalls genannt.

Der Beitrag ist im Implantologie Journal erschienen.

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