Abrechnung 10.04.2018
Abrechnung: Die Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff
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Nach chirurgischen Eingriffen oder nach systematischer Behandlung von Parodontopathien sind oft Kontrollen und Nachbehandlungen nötig. Worauf Sie bei der Abrechnung der einzelnen Maßnahmen achten sollten, erfahren Sie im folgenden Tipp.
Die GOZ unterscheidet zwischen einer Kontrolle und der Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff.
GOZ 3290: Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Reine Kontrollmaßnahmen nach einer chirurgischen Leistung werden unter der GOZ-Nummer 3290 berechnet. Es handelt sich hierbei um eine reine Sichtkontrolle, ohne dass eine weitere Behandlungsmaßnahme erfolgt. Die Leistung ist nur als selbstständige Maßnahme berechnungsfähig, dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass es sich um eine alleinige Leistung handeln muss. Pro Sitzung kann die GOZ 3290 maximal viermal angesetzt werden, wenn eine Wundkontrolle in allen vier Quadranten durchgeführt wird. Für Kontrollen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen ist diese Leistung nicht berechnungsfähig, aber gegebenenfalls neben diesen.
GOZ 3300: Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Erfolgen weitere Leistungen, wie beispielsweise Tamponadenwechsel, Nahtentfernung, Wundspülungen oder das Aufbringen von Medikamenten zur Wundheilung, wird die Nachbehandlung nach der GOZ 3300 angesetzt. Diese Gebührennummer ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig oder höchstens zweimal, wenn es sich um unterschiedliche OP-Gebiete handelt. Als ein OP-Gebiet gilt eine zusammenhängende Schnittführung. Nach parodontal-chirurgischen Eingriffen ist die GOZ 3300 nicht zu berechnen.
GOZ 3310: Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Manchmal ist im zeitlichen Zusammenhang mit der chirurgischen Behandlung ein erneuter chirurgischer Eingriff im Sinne einer Wundrevision am selben Ort nötig. Diese chirurgische Wundrevision beinhaltet zum Beispiel das Glätten des Knochens, Wundanfrischung, Entfernung von Knochensequestern oder nekrotischem Gewebe. Auch in diesen Fällen erfolgt die Berechnung je Wunde oder maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich bei unterschiedlichen OP-Gebieten. Im Zusammenhang mit der GOZ 3300 darf die GOZ 3100 nicht für dasselbe Gebiet berechnet werden. Im Gegensatz zur GOZ 3300 ist die GOZ 3310 auch für Wundrevisionen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen möglich.
Je nach dem Fortschritt der Wundheilung entscheidet der behandelnde Zahnarzt, welche Maßnahmen in dem entsprechenden Operationsgebiet durchgeführt werden müssen. Da das Ergebnis der Wundkontrolle nach der GOZ 3290 die Grundlage für die nachfolgende Therapie und ggf. die Weiterbehandlung ist, kann die GOZ 3290 auch neben den GOZ-Nummern 3300 und 3100 berechnet werden (siehe auch Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ 3290). Die Wundkontrolle wurde weder bei der Bewertung noch beim Inhalt der Gebührennummern GOZ 3300 und 3310 berücksichtigt.
GOZ 4150: Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, je Implantat oder Parodontium
Diese Maßnahme ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig und nicht in derselben Sitzung wie der parodontalchirurgische Eingriff. Die Wundkontrolle, Reinigung und die Fädenentfernung sind beinhaltet.
GOÄ 2007: Entfernung von Fäden oder Klammern
Der Zahnarzt hat gemäß § 6 Abs. 2 GOZ Zugriff auf Teile der Gebührenordnung für Ärzte. Werden nach einer chirurgischen Behandlung Fäden oder Klammern entfernt, kann die Nummer GOÄ 2007 je Operationsgebiet berechnet werden. Da das Entfernen von Nähten bereits Bestandteil der GOZ 3300 ist, ist der zusätzliche Ansatz für dasselbe Wundgebiet nicht erlaubt. Eine Nebeneinanderberechnung der Wundkontrolle (GOZ 3290) und der Entfernung von Fäden (GOÄ 2007) ist jedoch möglich.
Fazit
Nachbehandlungen können sich unter Umständen sehr zeitaufwendig gestalten, und mehrere Behandlungsmaßnahmen an einer Wunde bedürfen ebenfalls mehr Zeit. Den zeitlichen Mehraufwand sollte der Behandler durch eine Steigerung des Gebührenfaktors berücksichtigen.
Der Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 4/2018 erschienen.