Abrechnung 21.09.2017
Abrechnung von Hausbesuchen des Zahnarztes
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Für Patientinnen und Patienten, die pflegebedürftig sind oder die Wohnung nur unter großem Aufwand verlassen können, ist es oft schwierig bis unmöglich, die Zahnarztpraxis zu besuchen. Allerdings zögern viele Zahnärzte noch, wenn es um eine Behandlung außerhalb der Praxisräume geht. Gut geplant und organisiert, ist dies jedoch ein exzellenter Service für nicht mehr mobile Patienten.
Für die Berechnung der Besuche und des Wegegelds bei Privatpatienten gibt es in der GOÄ und GOZ klare Regeln.
Besuche
GOÄ 48 „Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten“:
Neben dieser GOÄ-Ziffer sind die eingehende Untersuchung (GOZ 0010), die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) oder die vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems (GOÄ 6) ebenso berechnungsfähig. Ausgeschlossen ist jedoch ein paralleles Ansetzen von Leistungen nach den Gebührennummern GOÄ 1, 50, 51 und 52.
GOÄ 50 „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“:
Diese Leistung ist für jeden Besuch eines Patienten berechenbar, bei Bedarf auch neben der GOZ 0010 oder der GOÄ 6. In solchen Fällen sind die Gebührennummern GOÄ 1, 5, 48 und 52 allerdings nicht berechenbar.
GOÄ 51 „Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung“:
Besucht der Zahnarzt ein Pflege oder Altenheim, geht man nicht von einer häuslichen, sondern von einer sozialen Gemeinschaft aus. Daher kann die GOÄ 50 je besuchtem Patienten angesetzt werden. Als häusliche Gemeinschaft gilt, wenn ein gemeinsamer Lebensraum (z.B. Küche) genutzt wird. Das trifft in der Regel auf Ehepaare, Familien oder sonstige Wohngemeinschaften zu.
Wegegeld
Für jeden Besuch kann der Zahnarzt das Wegegeld gemäß § 8 GOZ zusätzlich berechnen. Zeitversäumnisse sowie durch den Besuch bedingte Mehrkosten werden damit abgegolten. Dabei ist unerheblich, welches Verkehrsmittel genutzt wird oder ob der Weg zum Patienten zu Fuß erfolgt.Das Wegegeld ist abhängig von der Entfernung. Es gilt der Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes. Tritt der Arzt den Besuch von seiner Wohnung aus an, wird der Radius an Stelle der Praxis von dort aus berechnet.
Innerhalb des Radius um die Zahnarztpraxis ergibt sich ein Wegegeld für den Besuch wie folgt:
- Bei einem Radius von bis zu zwei Kilometern: 4,30 EUR; bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr): 8,60 EUR.
- Bei einem Radius von mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern: 8,00 EUR; bei Nacht: 12,30 EUR.
- Bei einem Radius von mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern: 12,30 EUR; bei Nacht: 18,40 EUR.
- Bei einem Radius von mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern: 18,40 EUR; bei Nacht: 30,70 EUR.
Außerhalb eines Radius von 25 Kilometern erhält der Zahnarzt bei Nutzung des eigenen PKW eine Reiseentschädigung von 0,42 EUR je Kilometer oder bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel eine Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen. Zusätzlich kann er bei einer Abwesenheit von bis zu 8 Stunden 56,00 EUR und bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 112,50 EUR je Tag und die Kosten für notwendige Übernachtungen geltend machen.
Bei einem Besuch von mehreren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Alten- oder Pflegeheim wird das Wegegeld nur anteilig für jeden Patienten berechnet.
Der Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 9/17 erschienen.