Abrechnung 06.05.2025
Abrechnungs-Tipp: Endlich! Und warum nicht gleich so?
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Außerdem kämpfen die Praxen tagtäglich um die korrekte Terminierung der UPT-Sitzungen. Insbesondere wenn Patienten ihre Termine kurzfristig absagen oder verschieben müssen. Diese Komplexität ist mitverantwortlich, dass viele Praxen Regresse und damit finanzielle Verluste erleiden mussten.
Zur Berechnung der Frequenz und der Zeiträume, in denen die UPT-Leistungen erbracht werden können, stellen die bis Ende Juni 2025 geltenden Regelungen darauf ab, dass die Leistungen je nach festgestelltem Grad der Erkrankung einmal im Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalendertertial erbracht werden können. Daneben müssen die jeweiligen Mindestabstände, das erste und zweite UPT-Jahr sowie der UPT-Zeitraum von zwei Jahren
(24 Monate) beachtet werden, was die Planung extrem erschwert.
Erleichterung ist nahe!
Ab dem 1.7.2025 wird die UPT-Terminierung und Abrechnung wesentlich einfacher, weil nur noch die jeweiligen Mindestabstände eine Rolle spielen. Die zusätzliche Berücksichtigung der Zeiträume Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr, Kalendertertial wird entfallen.
- Grad A: bis zu 2 × mit einem Mindestabstand von zehn Monatenzur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Grad B: bis zu 4 × mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Grad C: bis zu 6 × mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Die UPT-Phase beträgt zwei Jahre (24 Monate) und startet mit Erbringung der ersten UPT-Leistung.
- Die Frequenz richtet sich nach dem festgestellten Grad der Erkrankung A, B oder C.
- Die festgelegten Mindestabstände gelten auch im Rahmen der UPT-Verlängerung.
- Die neuen Regelungen gelten (ab 1.7.2025) auch für laufende UPT-Fälle (sogenannte Altfälle).
- Die Messung der Sondierungstiefen nach der BEMA-Nr. UPTd ist, wie bisher, bei Patienten mit Grad B oder C zweimal bzw. viermal möglich. Auch hier ist die Bindung an zeitliche Intervalle aufgehoben worden, sodass allein die vorgegebenen Mindestabstände einzuhalten sind.
- Die Untersuchung des Parodontalzustandes nach BEMA-Nr. UPTg kann innerhalb des Zweijahreszeitraums einmal erfolgen, die Regelung, dass die Leistung erst ab Beginn des zweiten UPT-Jahres erbracht und abgerechnet werden kann ist erfreulicherweise entfallen.
Die UPT-Terminierung wird ab 1.7.2025 endlich vereinfacht, Terminverschiebungen können flexibler gestaltet werden – das alles trägt zu einer Verbesserung der Patientenversorgung und des Praxisablaufs bei. Und nochmals fragen wir: „Warum nicht gleich so“?
Dieser Beitrag ist unter dem Originaltitel: „Endlich! Und warum nicht gleich so?“ in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.