Abrechnung 01.06.2016
Die BDIZ EDI-Tabelle 2016 ist da
Schnelle Orientierung auf einen Blick: BDIZ EDI-Tabelle 2016 vergleicht GOZ 2012, BEMA, GOZ 1988, GOÄ, HOZ
Weit mehr als im Jahr 1988 müssen die Zahnärzte ihre Praxen heute streng betriebswirtschaftlich führen, um am Markt bestehen zu können. Dabei soll die Tabelle helfen. Sie zieht den Vergleich zwischen BEMA, GOÄ, HOZ, GOZ 1988 und GOZ 2012. Die Kosten für Dienstleistungen sind in den vergangenen Jahren allgemein gestiegen. Den 2008 im Referentenentwurf genannten Stundensatz von 194 Euro hat der BDIZ EDI in seiner Tabelle 2016 deshalb maßvoll auf 230 Euro angepasst. „Allenfalls kleine Praxen können mit einem Mindesthonorarumsatzbedarf/Stunde von 230 Euro auskommen“, räumt BDIZ EDI-Präsident Christian Berger ein. Für solche Praxen wurde die bei durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen Kalkulationen für die Leistungen zur Verfügung stehende Zeit beim 2,3-fachen und 3,5-fachen GOZ-Satz angegeben. Eigene Praxiskalkulationen können so leicht erstellt werden.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist seit ihrer Einführung 1988 hinsichtlich der Honorierung nahezu unverändert geblieben, denn die Novellierung 2012 brachte nur wenige Veränderungen gegenüber 1988. Für die vertragszahnärztliche Tätigkeit gab es in den zurückliegenden Jahren Punktwert-Steigerungen in homöopathischer Dosierung. Dadurch geht die Schere zwischen steigenden Praxiskosten und stagnierendem Honorar immer weiter auseinander.
Nach wie vor kritisiert der BDIZ EDI, dass bei der GOZ 2012 keine Beschreibung der modernen präventionsorientierten Zahnheilkunde zu Grunde gelegt und die Relationierung der bisherigen Leistungsziffern zueinander weitgehend beibehalten wurde. Dadurch sind Leistungen, die in der GOZ 1988 schlecht honoriert waren, meist auch in der GOZ 2012 unterbewertet.
Besonders augenfällig ist die unzureichende Honorierung bei der GOZ-Leistungsziffer 0010, der eingehenden Untersuchung. Im Referentenentwurf 2008 der ehemaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt wurde für eine eingehende Untersuchung eine Zeitdauer von mind. 10 Minuten und eine Honorierung von 19,49 Euro (im 2,3-fachen Satz) vorgesehen. Gleichzeitig wurde schon damals ein Mindesthonorarumsatz pro Stunde von 194,- Euro vom Bundesgesundheitsministerium als angemessen bezeichnet. Es hätten also 10 solcher eingehenden Untersuchungen vom Zahnarzt ausgeführt werden müssen, um auf den damals vorgesehenen Stundenumsatz zu kommen. Gleichzeitig hätte jede dieser Untersuchungen mehr als 10 Minuten dauern sollen. In der GOZ 2012 fehlt eine Zeitvorgabe, für eine eingehende Untersuchung sind nur 12,94 Euro vorgesehen. Geht man in 2016 von 230,- Euro pro Stunde aus, wären 18 eingehende Untersuchungen zu 2,3- oder 12 eingehende Untersuchungen zu 3,5-fach pro Stunde zu erbringen. Dem Zahnarzt blieben also 3,3 bzw. 5 Minuten Zeit für eine „Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschl. Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes“.
Die BDIZ EDI-Tabelle (DIN-lang-Format, Leporello) kann im Online-Shop des BDIZ EDI zum Preis von 1 Euro/Tabelle (incl. MwSt. und zzgl. Versandkosten) bestellt werden. Mitglieder erhalten den Leitfaden kostenfrei mit dem nächsten Rundschreiben.
Quelle: BDIZ EDI