Abrechnung 17.02.2015
Die bestmögliche Abrechnung bei Implantaten
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An einer ästhetischen und komfortablen Versorgung von Zahnlücken finden immer mehr Patienten Gefallen. Werden die Implantate sorgfältig gepflegt und regelmäßig kontrolliert, können sie im besten Fall gar ein Leben lang halten. Viele Patienten sind daher nach einer umfangreichen Behandlungs- und Kostenaufklärung durchaus bereit, diese nicht ganz günstige Behandlungsmethode zu wählen, um möglichst lange das Gefühl der „eigenen“ Zähne zu erhalten.
Damit es im Nachgang keine Unstimmigkeiten mit den Patienten gibt, gilt es bereits im Vorfeld der Behandlung alle Gespräche und Vereinbarungen sorgfältig zu dokumentieren. Neben dem OP-Protokoll müssen natürlich zur Rechnungsstellung auch die Vor- und Nachbehandlung ausgewertet werden. Die primäre Wundversorgung ohne zusätzliche Lappenbildung nach der Implantation ist Bestandteil der operativen Leistung. Werden beim Setzen des Implantats, der Freilegung oder sonstigen chirurgischen Leistungen jedoch Maßnahmen durchgeführt, die über den einfachen Wundverschluss hinausgehen, sind diese auch berechnungsfähig.
Hierzu gehören z.B. Hautlappenplastiken (GOÄ 2381, 2382), Vestibulumplastiken (GOZ 3240 und GOÄ 2675, 2676), plastische Deckungen (GOZ 3100), die Stillung einer übermäßigen Blutung (GOZ 3050) etc. Privatversicherungen und Beihilfestellen verweigern die Erstattung dieser zusätzlichen Leistungen jedoch häufig mit der Argumentation, dass diese Maßnahmen bereits mit den Ziffern GOZ 9010 ff. abgegolten wären. Hier sollten Sie stets widersprechen, da es sich um selbstständige zahnärztliche Leistungen handelt, die zusätzlich zum primären Wundverschluss erbracht wurden. Werden Leistungen erbracht, die nicht in dem Gebührenverzeichnis abgebildet sind (zum Beispiel zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung einer Schablone nach den GOZ-Ziffern 9003 und 9005 oder der Röntgenmessschablone) werden diese analog berechnet.
Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die weder in der GOZ 2012 noch in dem über §6 Abs. 2 geöffneten Bereich der GOÄ enthalten sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Welche Gebührenziffer für die analoge Berechnung herangezogen wird, liegt im Ermessen des Behandlers. Um die Wirtschaftlichkeit der Praxis zu sichern, ist es wichtig, bei der Rechnungsstellung die Schwierigkeiten und den Aufwand der Behandlung sowie den individuellen Kosten- und Leistungsstundensatz zu berücksichtigen. Die Abwicklung über ein Honorarzentrum bietet den Patienten zudem die Möglichkeit der Ratenzahlung, Hilfe bei Erstattungsproblemen und der Praxis Unterstützung bei Abrechnungsfragen.
Fazit
Die Patienten werden immer anspruchsvoller und wünschen optimale Lösungen. Die Versorgung mit Implantaten bietet viele Möglichkeiten, ist jedoch kostenintensiv. Teure und schwierige Behandlungen sind besonders haftungsträchtig. Der Patient sollte vor der Behandlung umfassend fachlich und wirtschaftlich aufgeklärt werden.