Abrechnung 16.03.2015
Korrekte Berechnung der Materialkosten
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Ein großer Kostenfaktor in der zahnärztlichen Praxis sind die anfallenden Materialkosten. Daher ist auf die korrekte Abrechnung ein besonderes Augenmerk zu legen. Viele Materialkosten sind gemäß GOZ §4 Abs. 3 mit den entsprechenden Gebührenziffern abgegolten. Im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen dürfen Materialkosten nur dann berechnet werden, wenn dies bei der Leistungsbeschreibung der GOZ-Ziffer ausdrücklich zugelassen oder in den allgemeinen Bestimmungen aufgeführt ist.
Die Höhe dieser Kosten muss vom Behandler entsprechend der Beschaffungskosten sowie des individuellen Verbrauchs beim Patienten ermittelt werden. Lagerhaltungskosten dürfen gemäß §4 Abs.3 GOZ nicht mit angesetzt werden. Einmal im Jahr empfiehlt sich die Kontrolle und Aktualisierung der Preise, um Verluste für die Praxis zu vermeiden. Werden die benötigten Materialien nicht als berechnungsfähig genannt, dann können sie auch nicht in Rechnung gestellt werden. Auslagen für zahntechnische Leistungen sind dem Patienten gemäß §9 GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Bei der Erbringung von Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt der §10 vor, welche Auslagen berechnet werden können.
Die Kosten für viele einmal verwendbare Operationsmaterialien sind durch die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen (GOZ 0500–0530) abgegolten. Dies betrifft zum Beispiel: isotonische Kochsalzlösung, Mundschutz, OP-Kittel und -Hauben, Handschuhe, Einmalsauger, Kanülen, OP-Sets etc. Unter anderem können einmal verwendbare Implantations- sowie Explantationsfräsen, einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung, konfektionierte Stifte und die einmal verwendbaren Knochenkollektoren und -schaber berechnet werden. Auch Anästhetika, Knochenersatzmaterial, Membranen, Materialien zur Förderung der Blutgerinnung und vieles mehr dürfen dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Fallen bei Leistungen, die analog berechnet werden, hohe Materialkosten an, sollten diese bereits bei der Kalkulation der Ziffer berücksichtigt werden. Welche Gebührenziffer für die analoge Berechnung herangezogen wird, liegt im Ermessen des Behandlers. Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden (§6 Abs.1 GOZ). Sind die Materialkosten in dem Honorar der Ziffer bereits enthalten, ist eine zusätzliche Berechnung nicht nötig und erleichtert häufig die Erstattung der Versicherungen. Handelt es sich um die Verwendung von sehr teuren Materialien, hat das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 bezüglich der Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze weiterhin Bestand. Werden die Gebühren des 2,3-fachen Satzes zu 75 Prozent durch das verwendete Material aufgezehrt oder sind die Materialkosten höher als die Gebühren im 1,0-fachen Satz, ist die gesonderte Berechnung möglich. Weiterhin besteht die Möglichkeit, bei GOZ-Leistungen, in denen besonders kostenintensive Materialien oder Instrumente angewandt werden, im Vorfeld der Behandlung eine Honorarvereinbarung gem. §2 Abs.1 und 2 GOZ zu treffen.
Fazit
Regelmäßige Kontrolle der Preise aller berechnungsfähigen Materialien und Einmalinstrumente schützt die Praxis vor Verlusten. Eine sorgfältige Dokumentation und Kalkulation erspart viel Zeit, da die Angaben stets nachvollziehbar und zu belegen sind.