Abrechnung 19.06.2012

Die Patientenaufklärung



Die Patientenaufklärung

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In meinen Praxisberatungen werde ich seit diesem Jahr vermehrt mit Schreiben von Patienten bzw. Kostenerstattern konfrontiert, die nach der Rechnungslegung die Praxis kontaktieren, weil sie berechnete Leistungen NICHT erstattet bekommen. Fast immer ist in diesen Fällen kein schriftlicher Heil- und Kostenplan erstellt worden, geschweige denn wurde der Patient über Behandlungsalternativen aufgeklärt. Dabei gibt es eine eindeutige Rechtsprechung (OLG Naumburg: Az. 1U 105/03, 5. April 2004), die den Zahnarzt zur Aufklärung über ALLE Therapiealternativen verpflichtet, auch wenn sie nicht zum Behandlungsspektrum der Praxis gehören. So muss zum Beispiel ein Implantologe auch über die Versorgung mit Brücken aufklären, wie gleichermaßen der praktische Zahnarzt über die Möglichkeit der Versorgung mit Implantaten aufzuklären hat. Zum Thema Aufklärung zitiere ich mit freundlicher Genehmigung des Urhebers Dr. Gurgel aus dem Leo-DENT-Kommentar (www.abrechnungswissen.de):

Zahnärztliche Aufklärung (Überblick)

Jeder medizinische Heileingriff bedarf der wirksamen Einwilligung des Patienten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient erkennen kann, in welche Behandlung er mit welchen Erfolgsaussichten und Risiken einwilligen soll. Er muss entsprechend aufgeklärt werden. Die Aufklärung ist damit ein Teil der Behandlung und nicht nur bei chirurgischen oder prothetischen Maßnahmen, sondern z.B. auch bei Röntgenaufnahmen, Injektionen, Vitalitätsprüfungen und der Verabreichung von Medikamenten notwendig.

Über was ist aufzuklären?

Die Aufklärung muss über den gesamten Behandlungsverlauf therapiebegleitend erfolgen. Hierzu gehören die Diagnoseaufklärung (Befunde und Diagnosen), therapeutische Aufklärung (therapeutisches Vorgehen), Aufklärung über Behandlungsalternativen (auch unwirtschaftliche oder Privatleistungen bei Kassenpatienten), Risikoaufklärung, Verlaufsaufklärung (über den Behandlungsverlauf – Komplikationen?), Sicherungsaufklärung (Verhalten nach OP – Erfolgssicherung), wirtschaftliche Beratung (Kosten der Behandlung). Die Grundsätze gelten auch bei unentgeltlichen Behandlungen.

Wie ist aufzuklären?

Die Rechtsprechung verlangt keine Detailaufklärung, der Patient soll im Großen und Ganzen informiert werden. Gefordert ist das persönliche Aufklärungsgespräch mit der ergänzenden Fragemöglichkeit des Patienten (wenn er Weiteres wissen möchte, muss er fragen!). Die Auf-klärung muss individuell auf jeden Patienten zugeschnitten sein und darf sich nicht nur an dem konkreten Eingriff ausrichten, sondern muss auch die beruflichen und privaten Verhältnisse des Patienten mit einbeziehen. Sie muss schonend und verständnisvoll erfolgen. Risiken dürfen – auch wenn auf die psychische Situation des Patienten Rücksicht zu nehmen ist – aber nicht heruntergespielt werden. Der Zahnarzt darf aber darauf hinweisen, dass ihm z.B. bislang kein Fall der Verwirklichung eines aufgeklärten Risikos untergekommen ist und dass er den Eingriff (z.B. eine Leitungsanästhesie) auch bei sich vornehmen lassen würde.

Wer muss aufklären?

Der Behandler klärt auf. Die Aufklärung darf nicht durch die Helferin erfolgen, wohl aber Teile hiervon (z.B. Kostenfragen bzgl. HKP, PZR oder Verhalten nach OP etc.); die Korrektheit ist jedoch dann vom Zahnarzt regelmäßig zu prüfen.

Wann ist aufzuklären?

Eine Aufklärung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient nicht in eine Konfliktsituation kommt. Für die Risikoaufklärung vor Eingriffen reicht im Regelfall der Tag des Eingriffs aus, wenn das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gewahrt bleibt. Dem Patienten muss in jedem Fall eine hinreichende Bedenkzeit, die im Verhältnis zur Schwere des Eingriffs liegt, verbleiben. Es versteht sich daher von selbst, dass zum Beispiel bei größeren chirurgischen Eingriffen eine Aufklärung direkt vor dem Eingriff bedenklich ist, wenn keine Dringlichkeit vorliegt. Von daher ist zu raten, bereits im Rahmen der Planung nach vollständiger Diagnostik über die Behandlungsalternativen und die jeweiligen Kosten und Risiken im Großen und Ganzen aufzuklären und dies zu dokumentieren. Vor dem jeweiligen Eingriff erfolgt nochmals eine konkrete Aufklärung und die Nachfrage nach Bedenken und Fragen.

Wie ist die Aufklärung zu dokumentieren?

Gefordert ist eine stichwortartige Dokumentation aller Schritte. Formulare werden nur zur Erläuterung verwendet und im Rahmen des Gespräches „durchgesprochen“. Vermerken Sie darin einzelne Fragen des Patienten bzw. markern Sie Punkte an, unterstreichen und ergänzen Sie diese insoweit, damit deutlich wird, dass über den Inhalt gesprochen wurde. So erschließt sich, dass der Formularinhalt Gegenstand des Gesprächs war. Vermerken Sie die Einwilligung des Patienten und nehmen Sie alle Unterlagen zu Ihren Akten.

Wir sehen also, dass die Patientenaufklärung tatsächlich einen wichtigen Teil der Behandlung darstellt, der auch kostenmäßig durch das Honorar abgedeckt werden muss. Ein gutes Instrument bei der Patientenberatung ist die Synadoc-CD: Hier gibt man einfach Befund und Therapie im Zahnschema ein und obligate sowie fakultative Abrechnungspositionen erscheinen automatisch im Fenster. Verschiedene Behandlungsalternativen können blitzschnell erstellt und die notwendigen Vereinbarungen in Sekundenschnelle gedruckt werden. Außerdem kann man per Klick zwischen alter und neuer Gebührenordnung umschalten und so die finanziellen Auswirkungen für jede individuelle Planung beurteilen.

Am besten probiert man dies selber aus: Eine kostenlose Probe-CD ist im Internet bestellbar unter www.synadoc.ch

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