Abrechnung 26.05.2014

GOZ-Nr. 3100 konkretisiert Operationsgebiet



GOZ-Nr. 3100 konkretisiert Operationsgebiet

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Plastische Wundversorgung nicht Bestandteil der primären Wundversorgung

Mit exakten Definitionen ist der Verordnungsgeber in der GOZ 2012 sparsam umgegangen. Beispiel dafür ist der Begriff „Operationsgebiet“, dessen nähere Eingrenzung sich in der Leistungslegende der Nr. 3100 finden lässt. Es ist davon auszugehen, dass diese Definition bei zukünftigen Streitfragen zur Größe und Bestimmung eines Operationsgebietes ganz allgemein herangezogen wird.

Die in der Leistungslegende aufgeführte Definition bestimmt, dass die GOZ-Nr. 3100 je Operationsgebiet berechnet werden kann. Dieses wird in der Leistungslegende definiert als „Raum einer zusammenhängenden Schnittführung“. Es ist also bei der mehrmaligen Abrechnung zu beachten, dass es sich bei der Wundversorgung um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung, handeln muss.

Unter einer plastischen Deckung im Rahmen einer Wundversorgung versteht man eine weichgewebliche Technik nach einem chirurgischen Eingriff, deren Sinn und medizinische Notwendigkeit darin besteht, für eine spannungsfreie Wundversorgung das Periost (Knochenhaut) zu schlitzen, um so die Schleimhaut genügend weit mobilisieren zu können und diese dann nach Verlagerung zur Deckung einer Wunde spannungsfrei zu vernähen. Im Gegensatz zur primären Wundversorgung, die Bestandteil jeder operativen Leistung ist, ist die plastische Deckung zur Wundversorgung (GOZ-Nr. 3100) eine selbstständige zahnärztliche Leistung. Sie gehört definitionsgemäß nicht zum Leistungsinhalt der primären Wundversorgung und ist dann angezeigt, wenn eine einfache Readaption (Wiederaneinanderfügung) der Wundränder für einen ordnungsgemäßen Wundheilungsverlauf nicht ausreichend ist. In diesen Fällen ist eine Verlagerung der Schleimhaut erforderlich.

Entsprechend der Leistungslegende ist eine Periostschlitzung Grundvoraussetzung für die plastische Deckung. Ein weiterer Aspekt der Leistungslegende der GOZ-Nr. 3100 ist wichtig: Die Leistung beschreibt die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung. Darüber hinausgehende Plastiken, die anderen medizinisch notwendigen Zwecken dienen (z.B. gezielte Weichgewebs-verschiebungen im Bereich der periimplantären Chirurgie mit dem Ziel, eine verbesserte Weichgewebsmanschette am Austrittspunkt eines Implantataufbaus zu gestalten), sind nach der GOÄ-Nr. 2381 oder 2382 (einfache und schwierige Hautlappenplastik) aus dem Bereich der Chirurgie der Körperoberfläche (GOÄ Teil L VII) berechnungsfähig. Hierbei handelt es sich dann um einfache oder schwierige Hautlappenplasti-ken, z.B. verschiedenste Techniken von gesplitteten oder ungesplitteten Verschiebe-, Schwenk- oder Rolllappen. Unter einer schwierigen Lappenplastik wird dabei eine Maßnahme verstanden, bei der (Schleim-)Hautteile aufwendig in ihrer Lage zueinander bewegt (geschwenkt, gedreht, gedehnt, verschoben usw.) werden müssen. Gemäß §6 Abs. 2 GOZ kann der Zahnarzt, wenn er Leistungen aus den dort genannten Abschnitten des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen erbringt und diese Leistungen nicht in der GOZ enthalten sind, diese Leistungen nach den Vorschriften der GOÄ berechnen. Dies trifft auf die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 zu.

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