Abrechnung 07.05.2014

Vereinbaren – aber richtig!



Vereinbaren – aber richtig!

Foto: © Synadoc AG

„Alles, was eine Praxis den GKV-Patienten privat in Rechnung stellt, muss mit diesem schriftlich vereinbart werden.“ Dieser Grundsatz ergibt sich sowohl aus der laufenden Rechtsprechung als auch aus den Bestimmungen des sogenannten „Patientenrechtegesetzes“ (§ 630 ff. BGB), das im Februar 2013 in Kraft trat. Bei Praxisberatungen erlebt man immer wieder, dass Vereinbarungen vorgelegt werden, die falsch, unverständlich und/oder nicht rechtswirksam sind.

Heil- und Kostenplan Teil 2

Auf diesem Formular tummeln sich je nach Praxisverwaltungspro-gramm alle möglichen Privatleistungen, die dort nichts zu suchen haben. So heißt es in den derzeit gültigen Ausfüllhinweisen der KZBV

– gültig ab 1.1.2012 – auf Seite 10 unter B. Teil 2:

„Teil 2 des Heil- und Kostenplans ist vom Zahnarzt nur bei gleich- und andersartigen Versorgungen, dann aber verpflichtend, auszufüllen.“ Damit gehören auf den Heil- und Kostenplan Teil 2 weder die Funktionsanalyse noch adhäsive Stiftaufbauten oder gar privat vereinbarte Wurzelbehandlungspositionen, denn es heißt ausdrücklich, dass der HKP Teil 2 nur bei gleich- oder andersartigem Zahnersatz auszufüllen ist. Weder eine Funktionsanalyse noch ein adhäsiver Stiftaufbau machen einen Zahnersatz gleichartig – und damit gehören solche Positionen NICHT auf dieses Formular.

Auch die 9000er-Nummern der GOZ für das Einbringen eines Implantats haben dort nichts verloren, denn Zahnersatz wird nicht automatisch gleichartig, wenn die Krone auf einem Implantat befestigt wird. Wenn die Voraussetzung der ZE-Richtlinie 36 zutreffen, wird eine Krone sogar als Kassenleistung über den BEMA berechnet.

Außerdem hat es sich bei vielen Praxisverwaltungsprogrammen noch nicht herumgesprochen, dass die EUR-Beträge kaufmännisch auf volle EUR zu runden sind, denn auf der gleichen Seite 10 der Ausfüllhinweise steht: „In Teil 2 ist der Zahn bzw. das Gebiet, die GOZ-Position nebst Leistungsbeschreibung, die Anzahl und die darauf entfallenden, geschätzten, in volle Euro kaufmännisch gerundeten Beträge anzugeben.“

Wo und wie werden solche Leistungen nun korrekt und rechtswirksam vereinbart? Hierzu heißt es im Festzuschusskompendium der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, 3. Auflage, Januar 2012 auf Seite 5–6: „Eine private Vereinbarung nach §4 Abs.5 BMV-Z/§7 Abs.7  Ersatzkassenvertrag mit einem gesetzlich versicherten Patienten ist wie bei jeder anderen Behandlung möglich. Der Zahnarzt soll sich den Wunsch des Berechtigten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, vor Beginn der Behandlung schriftlich bestätigen lassen.“ Das heißt im Klartext, dass alle anderen, nicht mit einer Gleich- oder Andersartigkeit zusammenhängenden Privatleistungen über ein BMV-Z/EKV-Z-Formular zu vereinbaren sind.

SDA-Füllungen

Der nächste Dauerbrenner in den Beratungen ist die Zuzahlung bei schmelz-dentinadhäsiven (SDA) Füllungen. Diese werden NICHT auf dem BMV-Z/EKV-Z-Formular vereinbart, wenn der Zahn wegen eines kariösen Defekts behandlungsbedürftig ist. Hier greift der §28 Abs.2 SGB V, der besagt, dass Zuzahlungen über eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung für Füllungstherapien zu vereinbaren sind.

Auf dieser Vereinbarung werden das GOZ-Honorar für eine SDA-Füllung oder ein Inlay eingetragen und der Betrag für eine entsprechende Kassenfüllung abgezogen. Mit dem Patienten wird dann die Differenz als Zuzahlung vereinbart. Das gilt aber nur, wenn der Zahn wirklich im Sinne der Vertragsbehandlung behandlungsbedürftig ist – und nicht, wenn z.B. eine Frontzahnfüllung aus kosmetischen Gründen erneuert werden soll. In diesem Fall ist wieder das BMV-Z/EKV-Z-Formular ohne Gegenrechnung zuständig. Bei Frontzahnfüllungen lauert allerdings noch ein weiterer Fallstrick: Wird in der Vereinbarung nicht klargestellt, dass es sich bei der Frontzahnfüllung um eine „ästhetisch farboptimierte“ Variante handelt, so verstößt der Kassenzahnarzt gegen das Zuzahlungsverbot. Mir liegen Schreiben einer KZV vor, in dem der Zahnarzt aufgefordert wird, eine diesbezügliche Rechnung zu „revozieren“ – also zu streichen – und solche Füllungen als Kassenleistung zu BEMA-Sätzen zu erbringen.

Wem jetzt der Kopf brummt, dem ist die Synadoc-CD zu empfehlen. Hiermit erledigt man den Papierkrieg der Vereinbarungen schnell und zuverlässig. Näheres erfährt man im Internet unter www.synadoc.ch

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