Abrechnung 16.02.2012

Honoraranspruch bei Nichtwahrnehmung eines Behandlungstermins



Honoraranspruch bei Nichtwahrnehmung eines Behandlungstermins

Leider nehmen Patienten Behandlungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahr, sodass für den Zahnarzt mitunter ein Verdienstausfall entsteht. Ob und in welcher Höhe dieser gegenüber dem Patienten in Form eines „Ausfallhonorars“ geltend gemacht und ein derartiger Honoraranspruch mit Erfolg durchgesetzt werden kann, hängt jedoch von diversen Umständen ab und ist gerade aufgrund der divergierenden Rechtsprechung nicht ohne Risiko (vgl. M. Mayer, Kanzlei Rechtsanwalt Vogel GmbH, Artikel v. 07.11.2012 in der ZWP online). Unabhängig davon mag die Liquidation eines Ausfallhonorars bei dem einen oder anderen Patienten durchaus eine effektive „Erziehungsmaßnahme“ darstellen, wobei letztlich jedoch nicht „zu hoch gegriffen“ werden sollte. Bei der Berechnung gilt insoweit Folgendes zu beachten:

I. Höhe des Ausfallhonorars

Maßgeblich ist zunächst der Versichertenstatus. Aus diesem folgt, ob als Berechnungsgrundlage der BEMA-Z oder die GOZ heranzuziehen ist. Kommt letztere zur Anwendung, empfiehlt es sich, von einem erhöhten Steigerungsfaktor abzusehen und schlichtweg die einfache Gebühr zugrunde zu legen. Einige Gerichte stützen die Berechnung des Ausfallhonorars sodann darauf, was der Zahnarzt bei Durchführung der Behandlung hätte berechnen können. Andere nehmen eine Schätzung des Schadens auf Grundlage des durchschnittlichen Kostenfaktors einer zahnärztlichen Praxis vor. Hierbei existiert in der bisherigen Rechtsprechung eine Spanne zwischen 70 und 250 Euro pro Praxisstunde. Es darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass das Ausfallhonorar keinesfalls 100 Prozent des Stundensatzes betragen kann, da sich der Zahnarzt sämtliche „Ersparnisse“ anrechnen lassen muss, die er durch die freigewordene Zeit erlangt hat (konnten z.B. Verwaltungsarbeiten o.ä. in der Zeit erledigt werden?). Gleiches gilt für faktisch nicht entstandene Sachkosten. Darüber hinaus ist er sogar verpflichtet, ein neu gewonnenes Zeitfenster gewinnbringend zu nutzen (sogenannte Schadensminderungspflicht).

II. Sicherung des Honoraranspruchs

Insbesondere kurzfristige Terminabsagen können rechtlich grundsätzlich als zulässige Kündigung des Behandlungsvertrages gesehen werden (anders sicher ein unentschuldigtes Fernbleiben). Dies führt in der Konsequenz jedoch dazu, dass die vertragliche Grundlage für einen Vergütungsanspruch und damit die Möglichkeit, ein verzugsbedingtes Ausfallhonorar zu erhalten, entfällt. Um sich hier dennoch abzusichern, empfiehlt sich die Verwendung einer formularmäßigen Kündigungs-klausel. Diese sollte beinhalten, dass

  • die vereinbarte Zeit zur Vermeidung von Wartezeiten exklusiv für den einzelnen Patienten vorgehalten wird,
  • eine Absage des Termins im Falle einer Verhinderung spätestens 24 Stunden vor dem Termin erfolgen muss,
  • bei nicht fristgerechter Absage des Termins gemäß §§ 611, 615 BGB eine Vergütung auf der Grundlage der einschlägigen Gebührenordnung in Rechnung gestellt wird, sofern der Termin aus eigenem Verschulden nicht wahrgenommen wurde bzw. es schuldhaft versäumt worden ist, den Termin rechtzeitig abzusagen. Dem Patienten sollte eine Entlastungsmöglichkeit für unverschuldetes Nichterscheinen eingeräumt werden, sodass an diesem Punkt der Vorwurf einer „unangemessenen Benachteiligung“ ausgehebelt werden kann, s.u.,
  • das Recht des Patienten zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) hiervon unberührt bleibt.


Diese Klausel kann z.B. in den Anmeldebogen oder aber auch in der Terminvereinbarung selbst integriert werden und ist vom Patienten zu unterzeichnen. In der Rechtsprechung werden derartige Klauseln im Regelfall für zulässig erachtet. Jedoch müssen sie für den Patienten verständlich sowie gut lesbar sein und dürfen für ihn keine unangemessene Benachteiligung darstellen. Beachten Sie außerdem, dass aus der Verwendung einer derartigen Klausel eine Verbindlichkeit des Behandlungstermins resultiert, welche gleichsam, bei nicht fristgerechtem Einhalten des Termins, zulasten des Zahnarztes gehen kann. Ohne eine derartige, zuvor vom Patienten unterschriebene Vereinbarung, dürfte ein Ausfallhonorar nur im Wege eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden können. Die prozessuale Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist insbesondere bedingt durch Schwierigkeiten bei der Beweisführung nicht ganz unproblematisch.

III. Fazit

Im Fall der Nichtwahrnehmung eines Termins besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen etwaigen Verdienstausfall im Wege eines Ausfallhonorars geltend zu machen. Die rechtliche Durchsetzung ist mitunter schwierig. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Verzugsschaden oder genereller Schadensersatzanspruch muss ein besonderes Augenmerk auf die konkrete Berechnung gelegt werden. Hierzu ist jeder Einzelfall auf Grundlage der konkreten Praxisstrukturen neu zu
bewerten.

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