Abrechnung 15.02.2018

Abrechnung einer implantatbezogenen Analyse



Abrechnung einer implantatbezogenen Analyse

Foto: mato181 – Shutterstock.com

Patienten werden immer anspruchsvoller und der Wunsch nach ästhetischen Versorgungen wächst. Müssen fehlende Zähne ersetzt werden, entscheidet sich eine steigende Zahl für festsitzenden Zahnersatz. Kronen, Brücken sowie kombiniert festsitzende und herausnehmbare Versorgungen auf Implantaten bieten häufig eine komfortable Lösung. Eine um­fassende medizinische Aufklärung über die geplante Behandlung und Alternativen sollten bereits im Vorfeld der endgültigen Planung durchgeführt werden. Die wirtschaftliche Aufklärung über die anfallenden Kosten ist ebenfalls ein wichtiger Gesprächspunkt.

Nach dem Erstgespräch und der allgemeinen Befundaufnahme erfolgt die spezielle im­plantologische Planung und Diagnostik. Basis für die Implantatplanung sind neben dem Zahnstatus Modelle, Übersichtsaufnahmen (OPG, DVT), Fotos und ggf. Kiefergelenk- oder gnathologische Untersuchungsbefunde. Die implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes nach der Gebührennummer GOZ 9000 beinhaltet viele Leistungen, die nicht gesondert berechnet werden dürfen.

Abgegolten sind demnach:

• Implantatbezogene Untersuchung
• Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut
• metrische Auswertung radiologischer Befundunterlagen (ggf. auch fremde)
• metrische Auswertung von Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition
• ggf. mithilfe einer individuellen Röntgenmessschablone zur Diagnostik
• Implantatauswahl

Die GOZ-Nummer 9000 ist je Kiefer nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere Implantate zeitgleich geplant werden. Werden also Implantationen im Ober- und im Unterkiefer geplant, ist die GOZ-Nr. 9000 zweimal berechenbar. Sind weitere Analysen erforderlich (z. B. vor und nach augmenta­tiven Maßnahmen etc.), kann sie auch nochmals angesetzt werden. Ein Hinweis auf der Rechnung ist sinnvoll, damit der Patient die Erstattung seiner privaten Versicherung oder Beihilfe erhält.

Aber auch wenn letztendlich keine Implantation erfolgt, seien es medizinische Gründe oder der Patient wünscht aus persönlichen Gründen keine Implantatversorgung, kann die Gebührenziffer 9000 trotzdem berechnet werden. Gleiches gilt ebenso bei der Insertion von temporären/orthodontischen Implantaten. Von der GOZ 9000 wird nur die implantologisch-fachliche Planung erfasst, die Kostenplanung (GOZ 0030/0040) ist zusätzlich berechnungsfähig. Ebenso können alternative Implantatanalysen, z.B. mit unterschiedlichen Behandlungskonzepten, gesondert berechnet werden.

Leistungsbestandteil der GOZ 9000 ist die Verwendung der Röntgenmessschablone. Die Material- und Laborkosten werden gesondert berechnet. Da der zahnärztliche Aufwand für die Herstellung der Schablone nicht beinhaltet ist, kann diese Maßnahme analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ in Rechnung gestellt werden.

Bei Überweisung eines zahnärztlichen Kollegen ist die GOZ-Nummer 9000 auch durch den Nachbehandler berechnungsfähig; hierbei ist es unerheblich, ob der überweisende Zahnarzt die Leistung bereits berechnet hat oder nicht.

Der Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 1+2/2018 erschienen.

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