Abrechnung 23.06.2016

Implantatfreilegung – den Eingriff sorgfältig dokumentieren



Implantatfreilegung – den Eingriff sorgfältig dokumentieren

Foto: © Praweena Style/Shutterstock.com

Nach dem Einheilen in die Knochenkavität werden Implantate beim Zweiphasensystem nach circa drei bis sechs Monaten freigelegt und der Zahnarzt kann mit der Herstellung der Suprakonstruktion beginnen. Bei der 
Freilegung wird die Schleimhaut entfernt 
und ein oder mehrere Aufbauelemente eingefügt. Die Freilegung stellt einen chirur
gischen Eingriff sehr unterschiedlichen Ausmaßes dar.

Mit der Gebührennummer GOZ 9040 „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z.B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen 
Implantatsystem“ wird diese Leistung honoriert. Die GOZ 9040 kann für dasselbe 
Implantat in derselben Sitzung nicht neben 
der GOZ 9050 (Entfernen und Wieder
einsetzen sowie Auswechseln eines oder 
mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der 
rekonstruktiven Phase) berechnet werden.

Alle weiterführenden Eingriffe und Behandlungen werden nicht von der GOZ 9040 
erfasst. In den Allgemeinen Bestimmungen der 
GOZ Abschnitt K heißt es: „1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.“ Häufig werden jedoch bei der Freilegung der Implan
tate zusätzliche notwendige chirurgische Maßnahmen (z.B. GOZ 3240 und Ä 2381 ff.) vorgenommen. Dies sind Leistungen, die 
weit über die primäre Wundversorgung hinausgehen. Allein der behandelnde Zahnarzt kann die Entscheidung treffen, ob ein zusätzlicher Eingriff nötig ist. Regelmäßig behaupten Sachbearbeiter der Versicherungen, dass diese weiterführenden Leistungen bereits in der GOZ 9040 
enthalten seien.

Daher ist es angebracht, 
auf eine sorgfältige Dokumentation in der Karteikarte zu achten, damit im Falle von 
Beanstandungen entsprechend Stellung genommen werden kann. Obwohl es sich bei der Freilegung zweifelsohne um einen chirurgischen Eingriff handelt, ist die GOZ 9040 nicht berechtigt für einen Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen der GOZ (0500 bis 0530). Wird hingegen die 
Ä 2381 für die einfache Hautlappenplastik zusätzlich berechnet, kann folglich der Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach der GOÄ 442 
angesetzt werden, um die Kosten für das 
Aufbereiten von OP-Materialien und die Verwendung von Einmalmaterialen abzugelten. Die Freilegung eines Implantats wird im 
Normalfall nur einmal durchgeführt. Lediglich in Ausnahmefällen ist ein weiteres Mal der Ansatz der GOZ 9040 möglich. Diese 
Situation tritt zum Beispiel ein, wenn nach längerer Abwesenheit des Patienten oder nach Verlust des Sekundärteils das Weichgewebe erneut eröffnet werden muss. Werden nur kleinere Schleimhautwucherungen entfernt, die die Implantatoberfläche bedecken, jedoch nicht vollständig verschließen, kann für die Exzision der Schleimhaut die 
GOZ 3070 berechnet werden. Auch hier 
empfiehlt sich eine gewissenhafte Karteiführung.

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