Abrechnung 24.04.2013

Leistungsabrechnung in der digitalen Zahnheilkunde

Leistungsabrechnung in der digitalen Zahnheilkunde

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Die Digitalisierung hat in der modernen Zahnarztpraxis in vielen Gebieten Einzug gehalten. Gerade im Bereich der Diagnostik und Planung sind das digitale Röntgen sowie die dentale Volumentomografie nicht mehr zu ersetzen. Durch die Beurteilung aller Strukturen und Befunde bekommen insbesondere Implantologen sämtliche Hinweise, die sie zur idealen Implantatpositionierung benötigen. Auch der Zahnersatz kann mit speziellen Programmen optimal geplant werden.

Bei der Herstellung von Inlays, Kronen, Brücken und Prothesen benötigt das Dentallabor eine möglichst präzise Abformung. Die herkömmliche Abdrucknahme ist für viele Patienten unangenehm. Bereits beim Gedanken an die Abformung bekommen sie schon ein ungutes Gefühl und müssen mit Würgereflexen kämpfen. Hier bietet die digitale Abformung eine gute Lösung. Mit einem speziellen Handstück kann der Zahnarzt die genaue Situation im Mund darstellen. Der Datensatz wird an den Zahntechniker im Labor übertragen.

Die Weiterverarbeitung der Daten kann im CAD/CAM-Verfahren oder aber mit klassischen Handwerkstechniken durchgeführt werden. Die zahntechnischen Werkstücke werden mit hervorragender Passform hergestellt.

Arbeitet der Zahnarzt bei der Insertion von Implantaten mit einer Navigationsschablone, die auf die Erhebung dreidimensionaler Daten gestützt ist, kann das individuelle Knochenangebot genauestens berücksichtigt werden.

Wie werden diese Leistungen abgerechnet?

  • GOZ 0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Die elektronische Auswertung und Diagnose zur Planung kann nach §6 Abs.1 analog berechnet werden. Die GOZ 0065 kann maximal viermal je Sitzung angesetzt werden.

Neben der optisch-elektronischen Abformung kann die konventionelle Abformung (GOZ 0050, 0060 und 5170) in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet nicht berechnet werden. Die Honorierung nach der GOZ 0065 mit 10,35 EUR im 2,3-fachen Satz ist sicherlich zu niedrig angesetzt. Wir empfehlen Ihnen, eine Honorarvereinbarung nach §2 Abs. 1 und 2 mit dem Patienten zu treffen.

  • GOZ 9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer

Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig, auch wenn es nicht zu der Implantation gekommen ist. Auch für die Herstellung der Schablone kann ein Honorar gemäß §6 Abs.1 GOZ berechnet werden, da dies nicht im Leistungstext der Ziffer GOZ 9005 enthalten ist.

Zusätzlich sind selbstverständlich die anfallenden Material- und Laborkosten berechnungsfähig.

Fazit

Die dreidimensionale Diagnostik und die virtuelle Planung stehen für eine größere Sicherheit bei der Behandlung. Die optisch-elektronische Abformung bietet dem Patienten den Vorteil der hygienischen und schmerzfreien Abdrucknahme. Durch die Minimierung der Fehlerquel-len wird der gefertigte Zahnersatz qualitativ hochwertiger.

Näheres zu dem Thema – wirtschaftliche Abrechnung – erfahren Sie in unseren kostenfreien GOZ-Seminaren am 22. Juni 2013 in Frankfurt am Main und am 11. September 2013 in Überlingen. Weitere Informationen unter Telefon 06042 882441.

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