Finanzen 11.02.2015
Gehaltsgefüge auf dem Prüfstand
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Auch in Zahnarztpraxen sorgt die neue Rechtslage zum Mindestlohn für Handlungsbedarf, denn seit dem ersten Januar 2015 ist der Mindestlohn in Deutschland Gesetz. Das heißt: niedergelassene Zahnärzte sind, genau wie alle anderen Chefs mit Personalverantwortung, gut beraten zu überprüfen, ob die Arbeitsverträge in ihrer Praxis der neuen Rechtslage entsprechen.
Nach dem Mindestlohngesetz
haben grundsätzlich alle abhängig
beschäftigten Arbeitnehmer
einen Anspruch auf eine
Entlohnung von mindestens 8,50 EUR
brutto je Arbeitsstunde. Bei einer 40-Stunden-Woche als Grundlage ergibt
sich ein monatlicher Mindestlohn von
1.473 EUR. Auch Zahnärzte stehen als
Arbeitgeber in der Pflicht: Denn die
Regelung betrifft unter anderem die
Vergütung von Stomatologischen
Schwestern, Zahnmedizinischen Fachangestellten
oder Dentalhygienikerinnen.
Dieses Mindestentgelt gilt übrigens
unabhängig von der Qualifikation
des Arbeitnehmers. Das heißt, ein
fehlender Berufsabschluss oder mangelnde
Sprach- oder Fremdsprachenkenntnisse
rechtfertigen generell keine
Ausnahme von der Verpflichtung zur
Zahlung des Mindestlohns.
Auch wenn die gesetzlichen Vorgaben
in Zahnarztpraxen auf den ersten Blick
meist erfüllt scheinen, sollte der Zahnarzt
bei der Rückversicherung Sorgfalt
walten lassen. Denn die neuen Voraussetzungen
bedeuten für ihn, dass er
beispielsweise auch seinen Büro- oder
Reinigungskräften den Mindestlohn
zahlen muss, selbst wenn er diese nur
als Minijobber beschäftigt.
Minijobber, Auszubildende und Praktikanten
Um festzustellen, ob die Gehälter in dieser Kategorie der rechtlichen Prüfung standhalten, muss er das ausbezahlte Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden teilen, wobei sich wieder ein Mindeststundenlohn von 8,50 EUR ergeben muss. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 52,5 Stunden monatlich und einer Vergütung von 450 EUR wird die Vorgabe beispielsweise unterschritten. Mitarbeiter in dieser Gehaltsklasse dürfen also nur noch 12 Stunden pro Woche arbeiten. Eine Überschreitung würde dazu führen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht. Darüber hinaus bestehen für den Zahnarzt als Arbeitgeberseit dem 1. Januar 2015 auch Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gemäß §17 Mindestlohngesetz. Für Minijobber muss er demnach detailliert den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit mindestens wöchentlich aufzeichnen. Für die Dokumentation kommen sowohl maschinelle Zeiterfassungssysteme als auch manuelle Aufzeichnungen infrage. Beide Versionen müssen eine mindestens zweijährige Aufbewahrung der Daten gewährleisten.
Es existieren nur wenige Ausnahmen vom Mindestlohn: Hierzu zählen bspw. Auszubildende unter 18 Jahren. Diese erhalten eine Ausbildungsvergütung. Auch Praktikanten, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Pflichtpraktikum oder in Vorbereitung einer Ausbildung ein Schnupperpraktikum absolvieren, sind von der neuen Regelung ausgenommen. Allerdings greift der Mindestlohn bei allen Praktika, die freiwillig nach einem Studienabschluss oder einer Berufsausbildung abgeleistet werden. Darüber hinaus müssen Praktikumsziele zukünftig innerhalb eines Vertrags definiert werden und die Praktikanten haben Anspruch auf ein Zeugnis.
Folgenschwerer Aufschub
Auch externe Profis, wie die OPTI Zahnarztberatung GmbH, warnen davor, Überlegungen und Anpassungen in Verbindung mit der veränderten Gesetzeslage auf die lange Bank zu schieben. Die Behörden der Zollverwaltung überwachen die Einhaltung der Pflichten der Arbeitgeber. Allein die Tatsache, dass hier für 1.600 neue Mitarbeiter eingestellt wurden, ist ein deutliches Signal dafür, dass engmaschige Prüfungen geplant sind. Nachlässigkeit oder Zögern kann einen Praxischef teuer zu stehen kommen: Verstöße gegen das geltende Recht zum Mindestlohn gelten zwar „nur“ als Ordnungswidrigkeit, können aber mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. Der Zoll kann jederzeit Einsicht in Arbeitsverträge oder andere Dokumente verlangen, die unmittelbar oder mittelbar Informationen über mögliche Verstöße liefern.
Praxisgewinn und Betriebsklima
Als Praxischef muss der Zahnarzt die Einflüsse des Mindestlohns auf die wirtschaftliche Gesamtsituation im Auge behalten. Hierzu zählen beispielsweise zusätzliche Lohnnebenkosten, die einkalkuliert werden sollten. Neben den ökonomischen Kennzahlen spielen aber auch andere Faktoren eine Rolle. Da das gesamte Gehaltsgefüge der Praxis auf dem Prüfstand steht, stellen sich für den Zahnarzt verschiedene Fragen: Wie viel verdiente die langjährige qualifizierte ZFA oder Prophylaxehelferin bisher? Muss ihr Gehalt aufgestockt werden? Solche Überlegungen sind besonders im Hinblick auf die Tatsache wichtig, dass Berufsanfängerinnen nun mit 8,50 EUR brutto einsteigen und auch die Reinigungs- oder Bürokraft diesen Stundenlohn erhalten. Diese Vorgaben können nicht nur zu einem erheblichen Anstieg der Betriebsausgaben führen, sondern auch Unstimmigkeiten unter den Mitarbeitern verursachen. Damit der Praxisgewinn nicht sinkt oder das Betriebsklima leidet, sollte der Praxischef also rechtzeitig gegensteuern und die aktuelle Stundensatzkalkulation gegebenenfalls anpassen.