Praxismanagement 06.01.2023
Stundensätze und Leerzeiten in der Zahnarztpraxis
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Niedergelassene Zahnärzte stellen uns oftmals die Frage: „Wie hoch ist eigentlich mein Stundenlohn?“ Um diese Frage zu beantworten, muss man ein paar Gedankengänge machen. Insbesondere, da der Stundenlohn nicht mit dem Gewinn pro Stunde, welcher in der Zahnarztpraxis erwirtschaftet wird, gleichgesetzt werden kann. Doch unabhängig vom Stundenlohn ist es sinnvoll, sich mit den Stundensätzen als Kennzahl zu beschäftigen. Lassen sich doch hier Vergleiche zu anderen Zahnarztpraxen anstellen und Potenziale erkennen und nutzen.
Was zählt als Behandlungsstunde?
Zu den Behandlungsstunden zählen alle Zeiten, in denen der Zahnarzt für die Behandlung und Beratung von Patienten zur Verfügung steht. Das heißt, es sind auch Leerzeiten zu erfassen, in denen der Zahnarzt nicht behandelt, weil ein Patient den Termin kurzfristig abgesagt hat. Nicht zu den Behandlungsstunden gehören Fehlzeiten aufgrund von Urlaub oder Krankheit. Der Zeitaufwand für Fortbildung und Verwaltung gehört ebenfalls nicht zu den Behandlungszeiten und ist getrennt zu erfassen.
Um eine detaillierte Analyse zu ermöglichen, sollten die Behandlungszeiten des Praxisinhabers und der Assistenten getrennt ermittelt werden. Außerdem sind auch die Behandlungsstunden der Prophylaxe zu erfassen. Wird in der Zahnarztpraxis ein Eigenlabor betrieben, empfiehlt es sich, auch die Zeiten des Eigenlabors zu ermitteln.
Praxiseinnahmen und -ausgaben
Anhand der Praxissoftware lassen sich die erwirtschafteten Honorarumsätze der einzelnen Behandler ermitteln. Auch die in der Prophylaxe und im Eigenlabor erwirtschafteten Umsätze sind ersichtlich. Um aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, empfehlen wir, jeden Behandler, jeden Mitarbeiter in der Prophylaxe und jeden Techniker als eigenen Behandler in der Praxissoftware anzulegen.
Gutachterliche Honorare
Fremdlaborkosten werden dem Patienten weiterbelastet und stellen einen sogenannten durchlaufenden Posten dar. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen. Außerdem bleiben Einnahmen aus dem Verkauf von Zahnpflegeartikeln unberücksichtigt. Ist der Zahnarzt darüber hinaus als Gutachter tätig, empfehlen wir grundsätzlich, die Honorare für die Erstellung der Gutachten separat zu erfassen. Je nach Umfang der Tätigkeit, kann die gutachterliche Tätigkeit einen beachtlichen Anteil am Gesamtumsatz ausmachen. Um die Aussagekraft der ermittelten Stundensätze zu erhöhen, sollten die gutachterlichen Honorare vom zahnärztlichen Honorar getrennt werden.
Einteilung in Kostenblöcke
Mithilfe der betriebswirtschaftlichen Auswertung, welche Sie von Ihrem Steuerberater erhalten, lassen sich die Praxisausgaben ermitteln. In der betriebswirtschaftlichen Auswertung sind die Ausgaben bereits in verschiedene Kostenblöcke aufgeteilt (Personalkosten, Praxismaterial, Raumkosten usw.).
Kalkulatorische Praxiskosten
Aus Gründen der Vergleichbarkeit kann es sinnvoll sein, die tatsächlichen Kosten der Praxis um sogenannte kalkulatorische Kosten zu ergänzen. Befinden sich die Praxisräumlichkeiten im Eigentum des Praxisinhabers ist es sinnvoll, eine kalkulatorische (marktübliche) Miete bei den Raumkosten zu berücksichtigen. Arbeiten in der Praxis Familienangehörige ohne reguläres Gehalt mit, sind kalkulatorische Lohnkosten zu berücksichtigen.
Ermittlung der Stundensätze
Nachdem die Datengrundlagen ermittelt wurden, können jetzt die Stundensätze berechnet werden.
Honorarumsatz pro Stunde für Behandler, Prophylaxe und Eigenlabor
Teilt man den erwirtschafteten Honorarumsatz (ohne Material- und Fremdlaborumsatz) durch die Behandlungsstunden pro Jahr, lässt sich so der Honorarumsatz pro Stunde für jeden Behandler ermitteln. In gleicher Weise lässt sich der Umsatz pro Stunde für die Prophylaxe oder das Eigenlabor berechnen.
Praxisausgaben je Behandlungsstunden
Außerdem lassen sich die Praxisausgaben je Behandlungsstunden ermitteln, indem man die Praxisausgaben durch die Behandlungsstunden teilt.
Kosten pro Stunde für angestellte Zahnärzte, Prophylaxe und Eigenlabor
Mit etwas mehr Aufwand können auch die Kosten pro Stunde für angestellte Zahnärzte, die Prophylaxeabteilung oder das Eigenlabor ermittelt werden. Hierfür sind zunächst die Kosten zu ermitteln, welche direkt zugeordnet werden können. Die Ermittlung der direkt zuordenbaren Personalkosten für die angestellten Zahnärzte, die Propyhlaxemitarbeiter oder angestellten Zahntechniker ist mithilfe des Lohnjournals, welches Sie von Ihrem Steuerberater erhalten, möglich. Raumkosten, wie z. B. Miete, Heizung und Strom, können bezogen auf die Räumlichkeiten des Eigenlabors oder reine Prophylaxezimmer aufgeteilt werden. Die Praxismaterialkosten für das Eigenlabor werden in der Buchhaltung ebenfalls separat erfasst, sodass eine direkte Zuordnung möglich ist. Nicht direkt zuordenbare Kosten können über geeignete Verteilungsschlüssel anteilig zugeordnet werden.
Nachdem die Kosten ermittelt wurden, werden diese durch die Behandlungsstunden geteilt und man erhält die Kosten pro Stunde je angestelltem Zahnarzt für das Eigenlabor oder die Prophylaxe. Stellt man diese dem erwirtschafteten Honorarumsatz pro Stunde gegenüber, erhält man den Gewinn pro Stunde.
Vergleichsgrößen
Die Praxisausgaben je Inhaber pro Stunde betrugen 2019 im Bundesdurchschnitt 204 EUR (vgl. Jahrbuch 2021 – KZBV). Um einen durchschnittlichen Gewinn zu erzielen, muss der Zahnarzt in seiner Praxis somit einen Honorarumsatz je Stunde in Höhe von 334 EUR erwirtschaften. Darin enthalten sind alle inder Praxis erbrachten Honorarumsätze, das heißt Honorare der Behandler sowie der Prophylaxe. Unter Berücksichtigung der Ausgaben für das Fremdlabor ergab sich lt. Jahrbuch 2019 – KZVB ein Gesamtumsatz von 403 EUR pro Behandlungsstunde.
Der durchschnittliche Honorarumsatz pro Behandler (das heißt ohne Prophylaxe oder Eigenlabor) liegt durchschnittlich zwischen 250 und 280 EUR. Praxen mit einer guten Organisation und effizienten Behandlungsabläufen erreichen in der Behandlung aber auch oftmals über 350 EUR Honorarumsatz pro Stunde. Bei entsprechenden Behandlungsschwerpunkten wie bspw. Implantologie sind aber auch höhere Stundensätze zu erzielen.
Das Ziel ist es, die Praxisinhaber, die angestellten Zahnärzte und die Prophylaxe möglichst voll auszulasten. Durch effektive Marketingmaßnahmen lässt sich ein stetiger Zuwachs an Neupatienten generieren. Gleichzeitig muss die Organisation der Behandlung unter Effizienzgesichtspunkten optimiert werden.
Fazit
Die Ermittlung des Honorarumsatzes pro Stunde ist mithilfe Ihrer Praxissoftware und einer Aufstellung der Behandlungsstunden möglich. Der errechnete Wert lässt Rückschlüsse auf die Auslastung und die Organisation der Praxis zu und lässt sich als Kennzahl mit anderen Zahnarztpraxen vergleichen. Mit Unterstützung Ihres Steuerberaters lassen sich auch die Kosten pro Stunde und der erwirtschaftete Gewinn pro Stunde ermitteln.
Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.