Recht 29.11.2021

Covid-19: Testpflicht und das Arbeitsrecht

Covid-19: Testpflicht und das Arbeitsrecht

Foto: weyo – stock.adobe.com

Bin ich verpflichtet, mich auf Covid-19 testen zu lassen? Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes am 24.11.2021 gilt: Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind. Das gilt also insbesondere für medizinisches Personal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ärztlichen Praxen. Ein entsprechender Nachweis zum jeweiligen Status als geimpfte, genesene oder getestete Person muss vorgelegt werden. (Die Einrichtung muss Gelegenheit zum Testen geben, wenn dies erforderlich ist.)

Es kommt also nicht darauf an, ob Sie als Beschäftigte etwa wegen des privaten Kontakts zu Kindern oder aus anderen Gründen im privaten Bereich einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

§ 28b Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung ab 24.11.2021 verlangt sogar einen täglichen Antigentest oder zweimal in der Woche einen PCR Test auch für Geimpfte und Genesene!

Wenn Sie keinen der genannten Nachweise vorlegen können oder wollen, dürfen Sie nicht auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen physische Kontakte bestehen. Praktisch wird dies in den allermeisten Fällen bedeuten, dass Sie gar nicht beschäftigt werden dürfen.

Aber Achtung! (Stand 25.11.2021)

Die Konferenz der Gesundheitsminister der Länder hat den Bund einstimmig aufgefordert, die Gesetzeslage zu verändern, soweit auch Geimpfte und Gelesene täglich getestet werden sollen, weil dies aus praktischen Gründen nicht umsetzbar ist.

Bayern, Nordrhein-Westfalen und laufend weitere Bundesländer haben den Vollzug des Gesetzes ausgesetzt.

Es darf mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet werden, dass Verstöße gegen diese weitgehende Pflicht zum Testen jedenfalls vorläufig nicht geahndet werden (letzte Sicherheit gibt es dahingehend allerdings nicht).

Quelle: Verband medizinischer Fachberufe e.V.

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