Recht 15.09.2025

EuGH urteilt: Telemedizin im EU-Recht nur rein virtuell



EuGH urteilt: Telemedizin im EU-Recht nur rein virtuell

Foto: obert Kneschke – stock.adobe.com

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 11. September 2025 klargestellt, was unter Telemedizin im europäischen Recht zu verstehen ist. Demnach gilt als Telemedizin ausschließlich eine Behandlung, die vollständig über digitale Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgt, ohne jeglichen physischen Kontakt zwischen Patient und Behandler. Auslöser war ein Rechtsstreit zwischen einer österreichischen Zahnärztin und der Zahnärztekammer. Sie arbeitete mit der deutschen Klinik DrSmile zusammen. Vor Ort in Österreich wurden Beratung und 3D-Scan durchgeführt, die weitere Behandlung lief digital über die Partnerklinik. Die Kammer sah darin einen Verstoß gegen nationale Vorschriften und zog vor Gericht. Der EuGH entschied nun, dass solche hybriden Modelle nicht unter den Begriff Telemedizin im Sinne der EU-Patientenmobilitätsrichtlinie fallen. Die Richtlinie greift nur dann, wenn die gesamte Leistung virtuell erbracht wird. Werden hingegen einzelne Untersuchungsschritte oder Beratungen physisch durchgeführt, gilt die Behandlung insgesamt nicht als Telemedizin. Wie Salzburger Nachrichten berichtet, sind damit hybride Konzepte wie im Fall DrSmile ausdrücklich nicht vom EU-Telemedizinrecht erfasst.

Quelle: Urteil vom 11. September 2025, C-115/24

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