Recht 30.07.2025
Falschangaben bei Zahnzusatzversicherung
share
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Zahnzusatzversicherung. Der Kläger schloss bei der Beklagten eine private Zahnzusatzversicherung ab. Einige Jahre später erfolgte die Erweiterung des Versicherungsschutzes, bei dessen Antrag auch Gesundheitsfragen zu beantworten waren. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Kläger, sämtliche Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet zu haben. Die Schlusserklärung wies ausdrücklich darauf hin, dass unvollständige oder fehlende Angaben den Versicherer dazu berechtigen, den Vertrag anzupassen oder zu beenden.
Der Kläger reichte mehrere Heil- und Kostenpläne in Höhe von circa 25.000 Euro für eine umfangreiche zahnärztliche Behandlung im Oberkiefer bei seiner Zahnzusatzversicherung ein, woraufhin diese unter Hinweis auf einen früheren Zahnarztvermerk und fehlende Gesundheitsangaben nur eine eingeschränkte Kostenübernahme zusagte. Der Kläger bestritt, dass bei Vertragsabschluss eine Behandlung im Oberkiefer angeraten gewesen sei, und beruft sich auf mangelnde Aufklärung seitens des Versicherers sowie darauf, dass der Versicherer die relevanten Gesundheitsdaten bereits gekannt habe. Er verlangt daher die vollständige Kostenübernahme auf Grundlage des abgeschlossenen Versicherungsvertrags sowie Ersatz der Anwaltskosten wegen Verzugs.
Entscheidung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen, da die Versicherung als Beklagte wirksam von ihrem Recht zur Vertragsänderung nach §?19 Abs.?4 VVG Gebrauch gemacht habe. Grund dafür sei, dass der Kläger bei der Antragstellung die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortete, obwohl bereits vor Vertragsschluss zahnärztliche Maßnahmen im Oberkiefer angeraten waren. Zeugen und Unterlagen bestätigten, dass der Kläger zumindest seit 2018 wusste, dass eine Erneuerung des Zahnersatzes im Oberkiefer notwendig werden würde. Das Gericht ging von vorsätzlicher Falschangabe aus, was eine rückwirkende Vertragsänderung durch die Beklagte rechtfertigte und in Folge ihre Leistungspflicht ausschloss. Selbst bei fehlendem Vorsatz sei ein Anspruch ausgeschlossen, da der Versicherungsfall bereits vor Vertragsbeginn eingetreten war. Nach den Versicherungsbedingungen bestehe kein Schutz für Behandlungen, deren medizinische Notwendigkeit schon vor Beginn des Versicherungsschutzes bestand. Da die Behandlung bereits mit einer früheren Untersuchung eingeleitet wurde, war der Fall versicherungsrechtlich also als vorvertraglich zu bewerten.
Quelle: lennmed Newsletter Ausgabe 122/2025