Recht 26.10.2021

Fristlose Kündigung eines Maskenverweigerers zulässig



Fristlose Kündigung eines Maskenverweigerers zulässig

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Eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das Arbeitsrecht dient vor allem dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sodass eine fristlose Kündigung regelmäßig eine Abmahnung und eine schwerwiegende Verfehlung des Arbeitnehmers voraussetzt. In einem aktuellen Fall des Arbeitsgerichts Köln (Urteil vom 17.6.2021) wurde das Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes als eine solche Verfehlung eingestuft.

Was Arbeitgeber in diesem Zusammenhang jetzt wissen müssen, fassen wir zusammen:

Der Rotzlappenbefreiung-Fall

Das Arbeitsgericht Köln hatte über das Arbeitsverhältnis eines Außendienstmitarbeiters mit regem Kundenkontakt zu befinden, der sich vehement weigerte, während der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Als Begründung legte der Arbeitnehmer ein von ihm als Rotzlappenbefreiung bezeichnetes medizinisches Attest vor, wonach es dem Arbeitnehmer „aus medizinischen Gründen unzumutbar (sei), eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund- Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

Da der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit des Attests hegte, bot er dem Arbeitnehmer eine arbeitsmedizinische Untersuchung an, um den Befund/die Diagnose zu bestätigen. Der Arbeitnehmer lehnte die Untersuchung ab. In der Folge erkannte der Arbeitgeber das vor­gelegte Attest nicht an, mahnte den Arbeitnehmer ab und kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht, da der Arbeitnehmer sich weiterhin den An­ordnungen des Arbeitgebers widersetzte. Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein.

So urteilte das Gericht:

Das Arbeitsgericht Köln erachtete die Abmahnung als auch die fristlose Kündigung für wirksam und stellte fest, dass der Arbeitnehmer beharrlich und mehrfach gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe. Das vorgelegte Attest erachtete das Gericht als nicht hinreichend aussagekräftig. Die ablehnende Haltung des Arbeitnehmers hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Untersuchung weckten bei dem Gericht Zweifel an der medizinischen Richtigkeit des Attests.

Einordnung des Urteils und drei Praxistipps für Zahnärzte

Die Entscheidung ist – vor allem aus Arbeitgebersicht – zu begrüßen. Die deutschen Arbeitsgerichte gewähren den Arbeitgebern, wie der Fall zeigt, Freiheiten in dem ihnen nach § 106 GewO zustehenden Direktionsrecht; dies gerade während der weiterhin andauernden Pandemie.

Der Arbeitgeber hat für die Sicherheit der Arbeitneh­-mer grundsätzlich Sorge zu tragen. Dazu gehört auch die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wenn die Schutzabstände nicht eingehalten werden können. Dies ist bei regelmäßigem Kunden- be­ziehungsweise Patientenkontakt zu bejahen. Widersetzt sich der Arbeitnehmer diesen Anweisungen, riskiert er eine Abmahnung und sogar – wie der Fall zeigt – eine fristlose Kündigung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkret vorliegenden medizinischen Gründen von dem Tragen einer Maske be­freit ist.

Wir möchten an dieser Stelle drei Praxistipps geben

Eine Kündigung, die an das Verhalten des ­Arbeitnehmers anknüpft, sog. „verhaltens­bedingte Kündigung“, setzt, um wirksam zu sein, nach der arbeitsgerichtlichen Recht­sprechung stets eine Abmahnung voraus.

Sogenannte Gefälligkeitsatteste oder Blanko-/­WhatsApp-Atteste ohne Untersuchung sind nach § 278 StGB strafbar und begründen ein wettbewerbswidriges Verhalten. Gleichzeitig sind sie für den Arbeitnehmer sinnlos, wie das Arbeitsgericht Berlin feststellte (Urteil vom 1.4.2021 – 42 Ca 16289/20).

Eine fristlose Kündigung sollte – aufgrund der hohen Hürden an die Wirksamkeit einer solchen Kündigung – hilfsweise immer als fristgerechte Kündigung erklärt werden, damit die Kündigung nicht ins Leere geht.

Der Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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