Recht 07.02.2024

GbR & Co.: Mit welcher Rechtsform durchstarten?



GbR & Co.: Mit welcher Rechtsform durchstarten?

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Zum Jahreswechsel 2024 ist die große Reform zur Moder­nisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft getreten. Damit eröffnen sich dem gründenden Zahnarzt gegebenenfalls zusätzliche Rechtsformen. Zeit für einen knappen rechtlichen und steuerlichen Überblick für den Gründer.

Einzelpraxis

Jeder Zahnarzt kann eine Einzelpraxis gründen. Für sämtliche Verbindlichkeiten der Praxis steht er persönlich ein. Im Rahmen des Berufsrechts darf der Zahnarzt angestellte Zahnärzte haben. Seine Einkünfte hat er mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Hierfür muss er eine Ein­nahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aufstellen, aus der sich seine Einnahmen und Betriebsausgaben ergeben.

GbR

Heilberufler sprechen von „BAG“ oder „Praxisgemeinschaft“; beides gibt es rechtlich gesehen nicht. Es ist jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Praxis­gemeinschaft ist eher ein Modell zur Kostenteilung zwischen mehreren ­Praxen, es entsteht gerade kein gemeinsames Unternehmen zwischen den Gründern der Praxisgemeinschaft.

Die Gewinne werden auf Ebene der GbR anhand einer EÜR festgestellt und dann nach Maßgabe des GbR-Vertrags den einzelnen Gesellschaftern zugewiesen. Nicht die GbR, sondern deren Gesellschafter sind die Steuerschuldner. Der Gewinn ist vom jeweiligen Gesellschafter mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Bei der Praxisgemeinschaft werden die jeweiligen (Einzel-)Praxen sepa­rat besteuert.

Um eine Gewerbesteuerpflichtigkeit der GbR zu vermeiden, ist entscheidend, dass sämtliche Gesellschafter einen eigenständigen freiberuflichen Beitrag leisten. Es sollte daher kein Gesellschafter nur noch Management-Aufgaben übernehmen und nicht mehr behandeln. Zudem ist darauf zu achten, dass die GbR nicht andere Leistungen (wie z. B. Laborleistungen für Dritte) anbietet, die ihrerseits gewerblich sind und dadurch sämtliche Einnahmen der GbR gewerbesteuerlich „infizieren“, sobald eine Bagatellgrenze überschritten wird. In solchen Fällen ist zu empfehlen, für die anderen Leistungen eine sepa­rate (gewerbliche) Gesellschaft zu gründen und ausschließlich über diese die Leistungen anzubieten und abzurechnen.

Partnerschaftsgesellschaft

Alternativ zur GbR steht die Partnerschaftsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zur Verfügung. Der Vorteil dieser Rechtsform ist im Wesentlichen, dass – anders als bei einer BAG – nicht jeder Gesellschafter für Behandlungsfehler des anderen Gesellschafters mithaftet.

Steuerlich wird sie wie eine GbR behandelt.

GmbH

Die GmbH, nicht der Zahnarzt/die Zahnärzte schließen Verträge mit Dritten. Die persönliche Haftung ist durch die GmbH weitgehend aus­geschlossen.

Zunächst gilt: Je nach Bundesland gibt es Unterschiede betreffend die Zulässigkeit einer GmbH als Praxisrechtsform. Es sollte daher stets eine frühzeitige Prüfung und auch Abstimmung mit der jeweiligen Behörde (KZV und Kammer) stattfinden.

Als Grundregel gilt: Die GmbH ist zulässig für MVZ. Es ist grundsätzlich auch möglich, dass ein einziger Behandler eine sog. Ein-Mann-GmbH gründet.

Ein Vorteil ist, dass in einer GmbH keine Anstellungsgrenzen bestehen, die Gesellschaft also unbeschränkt viele Behandler anstellen kann.

Die GmbH unterliegt anderen Buchhaltungs- und steuerlichen Rahmen­bedingungen als die Einzelpraxis oder die Personengesellschaft. Es ist zwingend eine Bilanz aufzustellen und zu veröffentlichen. Die GmbH unterliegt der Körperschaftssteuer, dem Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer kann sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Es ergibt sich auf Ebene der GmbH eine ungefähre Gesamtsteuerbelastung zwischen 23 und 37 Prozent, im Mittelwert von rund 30 Prozent. Entnimmt sich der Gesellschafter Gewinne (nicht gemeint sind Gehälter, die er als Angestellter seiner GmbH beziehen darf, und die – wenn sie nicht übermäßig hoch sind – den zu versteuernden Gewinn mindern), so sind diese mit 25 bzw. 26,375 Prozent (inkl. Solidaritäts­zuschlag) zu versteuern.

Aus unserer Sicht ist das entscheidende Argument für die Wahl der GmbH, wenn der Behandler erhebliche Expansionspläne (Aufbau einer überregionalen Kette) hat. Im Einzelfall mag es weitere Argumente geben. Die diver­sen Nachteile (z. B.: jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, jede Anteilsübertragung ist notariell zu beurkunden, höherer Verwaltungsaufwand) dürfen nicht unterschätzt werden.

OHG, KG, GmbH & Co. KG

Grundsätzlich stehen diese Rechtsformen seit 1. ­Januar 2024 allen freien Berufen, also auch Zahnärzten, offen. Jedoch gibt es, anders als z. B. bei Rechtsanwälten, erhebliche Restriktionen in der Rechtsformwahl. Das Vertragsarztrecht sowie das jeweilige landesrechtliche Berufsrecht können hier erheblich einschränken, sodass die oben genannten Rechtsformen Zahnärzten tendenziell nicht zur Verfügung stehen werden. Steuerlich werden auch diese Rechtsformen (in der Regel) wie die GbR behandelt.

Zusammenfassung

Die Einzelpraxis oder die GbR wird für die aller­meisten Zahnärzte weiter die geeignetste Rechtsform sein. Wer unternehmerisch ein größeres Rad drehen möchte, dem bietet sich unter Umständen die GmbH an.

Persönliche Haftung des Behandlers

Sämtliche Überlegungen betreffend die Optimierung der Rechtsform dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass Zahnärzte immer auch persönlich nach dem Deliktsrecht (§ 823 BGB; Körperverletzung) für Behandlungs­fehler haften. Dieses Risiko kann nicht aus­geschlossen, sondern lediglich durch sorgfältige Arbeit, Dokumentation und natürlich eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung reduziert werden.

Dieser Beitrag ist im ZWP Spezial erschienen.

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