Recht 08.02.2017
Nach Kündigung: Chef muss für Bewerbungsgespräche freigeben
Mitarbeiter haben einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber sie in der Zeit zwischen Kündigung und Jobende für Vorstellungsgespräche freistellt. Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder er gekündigt wurde, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Der Anpruch ergebe sich aus Paragraf 629 Bürgerliches Gesetzbuch.
Voraussetzung ist aber, dass das Verlangen auf Freistellung in einem angemessenen Umfang ist, erläutert Eckert, der auch Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins ist. Nicht gedeckt ist zum Beispiel, wenn jemand wegen Vorstellungsgesprächen wochenlang freihaben will.
Quelle: dpa