Recht 13.07.2015
Nach Kündigung muss Arbeitgeber für Bewerbungsgespräch freistellen
Im Zeitraum zwischen Kündigung und Jobende müssen Berufstätige häufig zweierlei meistern. Sie erledigen wie gewohnt ihren alten Job, bewerben sich parallel jedoch bereits für einen neuen. Für Vorstellungsgespräche muss der Arbeitgeber sie in dieser Zeit in der Regel freistellen.
Darauf weist Alireza Khostevan von der Arbeitnehmerkammer Bremen hin. Dieser Anspruch ergibt sich aus Paragraf 629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Arbeitnehmer sollten die Freistellung möglichst frühzeitig beantragen, damit der Arbeitgeber sich darauf einstellen kann.
Quelle: dpa
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