Branchenmeldungen 21.08.2013
Trotz HIV-Infektion – Zahnarzt behandelte 3.000 Patienten
Ein Zahnarzt im schottischen Galloway hat zehn Jahre lang trotz seiner HIV-Infektion Patienten behandelt. Nun wurden 3.000 Patienten aus der Region darüber informiert, dass ein geringfügiges Risiko einer Infizierung besteht und sie sich deshalb testen lassen sollen. Die britische Regierung diskutiert derweilen, ob HIV-infizierte Ärzte und medizinisches Personal mehr gesetzliche Freiheiten bekommen, um weiterhin ihre Arbeit in vollem Umfang durchzuführen.
Das Risiko, während einer Behandlung mit Viren infiziert zu werden, ist gering. Normale Hygienestandards schützen im Regelfall davor, dass ein Kontakt zwischen Arzt und Patient besteht, der es ermöglicht, Körperflüssigkeiten oder Blut von einer Person auf die andere zu übertragen. Trotzdem gelten in Großbritannien noch Gesetze, die seit über 20 Jahren Ärzte und medizinisches Personal in ihrer Tätigkeit einschränken. Die Zeit aus der diese Gesetze stammen war noch von Unwissen und großen Ängsten hinsichtlich der Fatalität dieses Virus geprägt. Moderne wissenschaftliche Standards und Therapiemöglichkeiten bieten aber eine Grundlage, diese Gesetze zu überdenken.
Patienten, die sich in medikamentöser anti-retroviraler Behandlung befinden, birgen ein geringes Übertragungsrisiko. Aus diesem Grund sollen die Gesetze gelockert werden. Medizinisches Personal soll uneingeschränkt arbeiten können. So sollen auch HIV-positive Chirurgen Operationen durchführen können.1
Während in Großbritannien Gesetze diskutiert werden, existieren in Deutschland klare Richtlinien für HIV-Infizierte in medizinischen Berufen. Vor Antritt einer Arbeitsstelle darf ein potentieller Mitarbeiter nicht nach einer HIV-Infektion gefragt werden. Auch Chirurgen dürfen so in vollem Umfang ihren Beruf ausüben. Die Ärztekammer hat allerdings aus Vorsichtsmaßnahme einzelne Behandlungen mit erhöhtem Verletzungsrisiko, wie Eingriffe am Thorax, ausgeschlossen. In Deutschland müssen HIV-infizierte medizinisch tätige Personen einen Grenzwert von ≤ 50 Kopien/mL einhalten.2
Kritisch ist aber die Situation für jeden medizinisch Tätigen, sobald eine Infektion mit dem HI-Virus vorliegt. Auch wenn keine Aufklärungspflicht gegenüber Arbeitgeber und Patient besteht, kann es bei Bekanntwerden der Infektion im Nachhinein zu Beschwerden oder Klagen von Patienten kommen.3 Ist die Infektion eines Arztes bekannt, ist es schwierig eine Anstellung anzunehmen oder eine eigene Niederlassung zu eröffnen. Die Gesellschaft proklamiert immer noch zu viele Vorurteile hinsichtlich des Ansteckungsrisikos. Theoretische Richtlinen sind so in der Praxis bisher kaum umsetzbar.
2 Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V.