Branchenmeldungen 10.02.2026

BZÄK: Ethanol als Desinfektionsmittel darf nicht verboten werden

BZÄK – Für Zahnärzte und andere medizinische Berufe ist Alkohol bzw. Ethanol als Desinfektionsmittel das ganze Jahr über wichtig. Ein in die entscheidende Phase getretenes Verfahren der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Neubewertung von Ethanol könnte dieses am Ende als „reproduktionstoxisch“ einstufen, was einem praktischen Verbot von Ethanol zur Desinfektion von Händen und Oberflächen gleichkäme.

BZÄK: Ethanol als Desinfektionsmittel darf nicht verboten werden

Foto: mewaji – stock.adobe.com

Ein solches Verbot hätte weitreichende Folgen für Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Pflegeheime.

Am 23. Februar steht im zuständigen Biocidal Products Committee der ECHA nun eine richtungsweisende Vorentscheidung an – mit potenziell gravierenden Konsequenzen für die Zukunft von Ethanol.

„Dass der übermäßige Konsum von Alkohol schädlich ist, wissen wir alle. Das hat aber nichts mit der Verwendung von Ethanol als Desinfektionsmittel bzw. Medizinprodukt zu tun – eine medizinische Ethanol-Verwendung ist wirksam, sicher und unverzichtbar“, erklärt Dr. Ralf Hausweiler, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer. „Mit einem Verbot wäre der Schutz vulnerabler Patientengruppen, insbesondere im Krankenhaus bzw. im ambulanten Sektor, nicht mehr gegeben. Mögliche Ausnahmeregelungen würden nur weiteren bürokratischen Aufwand bedeuten für Zahnarztpraxen, die sowieso schon unter der Bürokratielast ächzen. Alternativen zu Ethanol wiederum sind teuer und würden die Kosten im Gesundheitswesen weiter steigern. Wir appellieren deshalb an die deutsche und europäische Politik: Ethanol als Desinfektionsmittel darf nicht verboten werden!“

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