Branchenmeldungen 08.03.2022
Honorarverlust durch unvollständige Dokumentation?
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Was auf den ersten Blick abenteuerlich klingt, gehört in vielen Zahnarztpraxen mittlerweile zur bitteren Realität. Nur entsprechendes Know-how hilft, finanzielle Einbußen zu vermeiden.
Im Alltag wird die Dokumentation in medizinischen Praxen nicht selten oberflächlich, wenn nicht sogar stiefmütterlich behandelt. Das kann im Zweifelsfall zu einem bösen Erwachen und in dessen Folge zu signifikanten Honorarverlusten führen – selbst in Fällen, in denen die direkte Schuld gar nicht bei der betreffenden Praxis liegt.
Belegt wird dieser Umstand durch ein Gerichtsurteil, welches erst vor wenigen Wochen gefällt wurde. Gegenstand der Verhandlung war die Streitfrage, ob eine Praxis die abgerechneten Leistungen auch wirklich erbracht hatte. Die Praxis verwies auf ihre vorhandene Dokumentation. Diese war aber – aufgrund eines Wechsels der Praxissoftware und einem damit einhergehenden Datenverlust – unvollständig und nicht schlüssig. Darüber hinaus habe ein Virus zur Einbuße von zusätzlichen Daten geführt. Das Gericht wies die Einwände der Praxis mit der Begründung ab, sie sei generell vollumfänglich dafür verantwortlich, Daten so zu sichern, dass Verluste gar nicht erst auftreten können.
Zu einer korrekten, vollständigen und vor allem rechtssicheren Dokumentation gehören sämtliche Details, die mit den Patienten besprochen und vereinbart wurden. Außerdem sind alle ausgeführten Behandlungsmaßnahmen inklusive der verwendeten Materialien festzuhalten – so fordert es die MDR. Produkte, die länger als 30 Tage im Mund verbleiben, müssen sogar mit der entsprechenden LOT-Nummer angegeben werden.
Auch im Bereich der neuen PAR-Richtlinien kommt der Dokumentation eine besondere Rolle zu: Neben der Verordnung von Medikamenten sowie deren Einnahmehinweisen und Dosierungsangaben muss beispielsweise die patientenbezogene Begründung für den modifizierten Umfang der PAR-Behandlung im Krankenblatt festgehalten werden. Ebenso sind sämtliche durchgeführten Therapiemaßnahmen – einschließlich Anästhesie – mit Datum, Zahnangabe und Behandlung zu dokumentieren. In der Karteikarte ist unter anderem auch spezifisch anzugeben, welche Einschleifmaßnahmen an welchen Zähnen durchgeführt wurden. Allein der Eintrag „108“ ist nicht ausreichend. Hiermit seien nur einige Beispiele genannt. Nicht zu vergessen ist aber, dass es diesbezüglich noch zahlreiche weitere Eckdaten gibt, die Berücksichtigung bei der Dokumentation finden müssen.
Es gilt die Faustregel: Alles, was nicht ordnungsgemäß dokumentiert ist, kann auch nicht abgerechnet werden. Das führt nicht nur zu finanziellen Einbußen, sondern bisweilen auch zu rechtlichen Konsequenzen, z. B. im Bereich der Haftung. Zahnarztpraxen sollten sich also nicht auf den Zufall verlassen, sondern sich ausführlich über ihre Pflichten in puncto Dokumentation informieren.
Ein ausführliches und brandaktuelles Update zum Thema bietet hier mein halbtägiger Kurs Dokumentation in der Zahnarztpraxis. Im Seminar werden die gesetzlichen Grundlagen in Verbindung mit der Berufsordnung und den DSGVO-Vorschriften beleuchtet. Inhalte, Umfänge und Formen der Dokumentation, aber auch rechtliche Folgen werden anhand von ausführlichen Beispielen intensiv besprochen.
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