Branchenmeldungen 08.02.2022

Praxisrelevante FAQ´s zur PAR-Richtlinie 2021



Praxisrelevante FAQ´s zur PAR-Richtlinie 2021

Foto: stock.adobe.com – Andrey Popov

Seit dem 1. Juli 2021 gilt eine neue Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen. Nachfolgend finden Sie ausgewählte Fragen von Teilnehmern meines Online-Einführungsseminars zur neuen PAR- Richtlinie, auf die Gabi Schäfer eingehen wird.

Frage 1: „Laut der neuen Richtlinie kann eine ZE-Anfertigung vorweg erfolgen und erst später die PAR-Behandlung, was früher doch nicht der Fall war? Wir hatten jetzt einen Gutachterfall, der wieder besagt, erst PAR-Behandlung, dann Zahnersatz. Können Sie uns dazu auch etwas sagen?

Antwort: Die Änderung der PAR-Richtlinie ist so zu verstehen, dass eine medizinisch notwendige Zahnersatzbehandlung vor der PAR- Behandlung nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. So wäre z.B. bei einer frakturierten Zahnkrone eine Überkronung als Ausnahme durchaus möglich. Auch kann es notwendig werden, insuffiziente Kronen/Brücken abzunehmen, um die Erhaltungs- würdigkeit dieser Zähne zu evaluieren, was dann ebenfalls eine provisorische Zahnersatzversorgung vor der PAR-Behandlung erforderlich macht. Maßgebend ist jedoch stets die fachliche Beurteilung, nach der sinnvollerweise der definitive Zahnersatz NACH dem Abschluss der PAR-Behandlung geplant und angefertigt werden sollte.

Frage 2: „Wann kann nach einer PAR-Behandlung mit der Zahnersatzplanung begonnen werden? Müssen wir dafür die UPT-Phase abwarten?“

Antwort: Es gibt keine Bestimmung, die besagt, dass die UPT-Phase ab- geschlossen sein muss, bevor mit der Zahnersatzplanung begonnen werden kann. Angesichts der Dauer der UPT-Phase ist dies bei dringend notwendiger prothetischer Versorgung auch nicht sinnvoll. Allerdings sollten die AIT und ggf. die notwendige chirurgische Phase abgeschlossen sein, bevor mit dem Zahnersatz begonnen wird. Entscheidend ist hier die fachliche Beurteilung des Patientenfalls.

Frage 3: „In einer verbreiteten zahnärztlichen Publikation habe ich gelesen, dass die Leistungen UPT d-g nicht delegierbar sind. Ist das korrekt? Gibt es zu diesem Thema belastbare Aussagen?“

Antwort: Es gibt eine gemeinsame Stellungnahme von KZBV, BZÄK, DGZMK und der DG PARO vom 29. November 2021, dort heißt es:

„Um eine einheitliche Umsetzung in der Praxis zu gewährleisten, geben KZBV, BZÄK, DGZMK und DG PARO einen Überblick zu den Voraussetzungen der Delegation zahnärztlicher Leistungen allgemein und stellen den Rahmen dar, in dem eine Delegation der AIT möglich ist und wann eine Delegationsentscheidung zurückgenommen werden muss oder ausgeschlossen ist.“

Ferner heißt es auf Seite 2:

„Zunächst ist festzuhalten, dass alle Leistungen sowohl im BEMA als auch in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als zahnärztliche Leistungen behandelt und bewertet werden. Die delegierte Vornahme einer Leistung setzt zwingend den Be- handlungsauftrag durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt voraus. Das selbstständige Tätigwerden von Fachpersonal ohne zahnärztliche Anordnung ist nicht statthaft“.

Dies bedeutet zunächst einmal, dass der zahnärztliche Behandler während einer delegierten Behandlung in der Praxis anwe- send sein muss. Ferner entnimmt man dieser Stellungnahme, dass die Delegation der AIT-a/b oder aber auch der UPT-e/f möglich ist, wenn es um die Entfernung von weichen und harten Belägen geht, die klinisch erreichbar sind. Ebenso ist die UPT-d delegierbar, denn hier geht es um Sondierungstiefen und Sondierungsbluten. Die UPT-g ist zum Teil delegierbar: Röntgenbeurteilungen und Befundungen sind natürlich nicht delegierbar – hier ist das Zusammenspiel zwischen zahnärztlichem Behandler und dem nicht zahnärztlichen Fachpersonal genau festzulegen. Ich lade alle, die sich mit dieser Thematik noch gar nicht beschäftigt haben, herzlich zu meinem dreistündigen PAR-Einführungswebinar ein. Hier werden auch insbesondere sinnvolle private Zusatzleistungen besprochen.

Bitte informieren Sie sich unter www.synadoc.ch über die Termine.

Dieser Artikel ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

 

 

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