Abrechnung 14.03.2016
Abrechnung plastischer Parodontaltherapien
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Die Hauptziele parodontalchirurgischer Maßnahmen sind nicht nur die Beseitigung gingivaler und parodontaler Entzündungen und die Herstellung der Hygienefähigkeit, sondern auch das Aufhalten und Ausgleichen des Attachmentverlustes sowie die Wiederherstellung physiologischer Konturen der Gingiva.
Grundsätzlich kommen zur Rekonstruktion von Weichgewebsdefekten sogenannte Verschiebelappentechniken mit ortsständigem Gewebe oder Transplantationstechniken zum Einsatz, bei denen ortsfernes Gewebe in den Bereich der Weichgewebsdefekte transplantiert wird. Die verschiedenen Techniken werden entweder einzeln oder auch in Kombination miteinander durchgeführt.
Auch die GOZ unterscheidet die zwei grundsätzlichen Möglichkeiten der parodontalen Weichgewebsdefektdeckung: Für die Deckung mit einem gestielten Schleimhautlappen wird die GOZ-Nr. 4120 angesetzt, für eine Deckung mit freien Transplantaten kommt entweder die GOZ-Nr. 4130 für Schleimhauttransplantate bzw. die GOZ-Nr. 4133 für Bindegewebstransplantate zum Ansatz.
GOZ-Nr. 4120
Im Unterschied zu den vollständigen Plastiken nach den GOÄ-Nrn. 2381/2382 beschreibt die GOZ-Nr. 4120 das Verlegen eines – z.B. im Zusammenhang mit einer offenen Lappenoperation nach der GOZ-Nr. 4090/4100 – vorhandenen gestielten Schleimhautlappens, wenn der ursprünglich nur als Zugangslappen dienende Schleimhautlappen nicht in die ursprüngliche Position reponiert, sondern apikal, koronal oder lateral verlegt wird. Die Geb.-Nr. 4120 GOZ kann unabhängig vom Umfang der Lappenverlegung nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. Der Einsatz des Dentalmikroskops ist im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 4120 in der GOZ 2012 nicht beschrieben, obwohl es gerade hier typischerweise verwendet wird. Bei nicht in der Leistungslegende der GOZ-Nr. 0110 genannten Leistungen wird die Anwendung des Operationsmikroskops gemäß § 5 Abs. 2 (Faktorbemessung) bzw. § 2 Abs. 1 und 2 (Honorarvereinbarung) GOZ bei der Bemessung der Grundleistung berücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei denjenigen Leistungen, die dem Operationsmikroskop in der Leistungslegende der GOZ-Nr. 0110 zugeordnet sind, die gesonderte GOZ-Nr. 0110 für die Mikroskopverwendung anfällt, wohingegen bei der GOZ-Nr. 4120 ein höherer Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ oder eine freie Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ für das Arbeiten in der Mikrodimension gewählt werden muss.
GOZ-Nr. 4130
Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 4130 ist die Entnahme des Schleimhauttransplantates einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle (z.B. durch einen plastischen Wundverband) sowie die Schaffung des Transplantatbettes und die Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Fixierung (z.B. durch Naht, Gewebekleber, Druckverband etc.). Die Berechnung der GOZ-Nr. 4130 erfolgt je Transplantat, unabhängig von der Lokalisation (parodontal, periimplantär, im Bereich des Alveolarfortsatzes, im Bereich der Umschlagfalte etc.). In denjenigen Fällen, in denen Schleimhauttransplantate die Größe einer Zahnbreite überschreiten, ist das Ansetzen der GOÄ-Nr. 2386 dem tatsächlich hohen operativen Aufwand bei der parodontalen plastischen Rekonstruktion angemessen.
GOZ-Nr. 4133
Die Gebührennummer 4133 GOZ umfasst die Gewinnung und Transplantation von körpereigenem Bindegewebe einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle. Bindegewebstransplantate haben das Ziel der Wiederherstellung bzw. Verbesserung von Form und Funktion des durch krankhafte Veränderungen geschädigten Parodontiums (Zahnhalteapparats). Die Befestigung eines Bindegewebstransplantats erfolgt typischerweise an einem Zahn mesial und distal, d.h. für die Befestigung eines Bindegewebstransplantates sind grundsätzlich zwei Zahnzwischenräume erforderlich, sodass die GOZ-Nr. 4133 hier je Zahn zweimal zur Abrechnung kommt. In Fällen, in denen an zwei benachbarten Zähnen ein Bindegewebstransplantat erforderlich ist, ist der dreimalige Ansatz der GOZ-Nr. 4133 gegeben, da hier drei Zahnzwischenräume betroffen sind. Problematisch ist die in der Leistungslegende angegebene Berechenbarkeit je Zahnzwischenraum. Dies macht eine Berechnung in all denjenigen Fällen, in denen gar nicht zwischen den Zähnen transplantiert wird, schwierig, so z.B. wenn an einem Implantat oder im zahnlosen Bereich zur Weichgewebsaugmentation transplantiert wird. Obwohl streng genommen hier keine Zahnzwischenräume vorliegen, wird hier wohl analog der Zahnzwischenräume je Implantatzwischenraum oder je einer entsprechend großen zahnlosen Region die GOZ-Nr. 4133 (ggf. als geeignete Analogposition) anzusetzen sein.
Microdentistry
Die aktuelle Entwicklung der letzten Jahre in der Parodontologie und insbesondere in der regenerativen und rekonstruktiven Parodontologie liegt in zunehmend gewebeschonenden Operationsmethoden, die durch die Minimalinvasivität der Verfahren gekennzeichnet sind. Bei der Anwendung dieser mikrochirurgischen Verfahren zur Weichgewebsrekonstruktion muss der erhöhte Aufwand entweder durch einen höheren Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ oder durch eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.
Diese Ausführungen basieren auf dem GOZ-Kommentar von Liebold/Raff/Wissing.