Abrechnung 07.05.2024
Abrechnung von Zahnersatzreparaturen: Welche BEMA-Positionen greifen?
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Die Abrechnung von Zahnersatzreparaturen ist für viele Praxen kein leichtes Unterfangen. Daher bilde ich hier meine Hinweise zur Anfrage einer Praxis ab, in der Hoffnung, dass sie auch anderen Praxisteams helfen können. Die Frage der Praxis lautete (Befund siehe Grafik):
„Eine Kassenpatientin beklagte sich über ihre implantatgetragene Prothese. Die Untersuchung ergab die Notwendigkeit, das zahngetragene Außenteleskop am Zahn 24 zu erneuern und die abgeplatzte Verblendung am Zahn 12 wiederherzustellen. Nach Abformungen im Ober- und Unterkiefer und der Reparatur im Eigenlabor sitzt die Suprakonstruktion wieder perfekt im Mund und die Patientin ist hochzufrieden. Nur wir sitzen hier im Abrechnungsbüro und grübeln über der zahnärztlichen und labortechnischen Abrechnung. Bitte helfen Sie uns!“
Meine Antwort dazu fiel wie folgt aus: Bei dieser Wiederherstellungsmaßnahme handelt es sich um eine andersartige Versorgung, bei der GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage bilden. Als Festzuschuss ist der Befund 7.7 für die Erneuerung des Sekundärteils und der Befund 7.3 (und nicht 6.9) für die Erneuerung der Verblendung anzusetzen, da eine Prothese immer dann als Suprakonstruktion gilt, sobald mindestens ein Anker implantatgetragen ist. Der Praxis wird die Reparatur einer Prothese mit Abdruck mit der GOZ-Position 5260 vergütet. Die Erneuerung der Verblendung am Zahn 12 ist mit der GOZ-Nr. 2310 abgegolten und für die Abdrucknahme mit einem individualisierten Löffel wird die GOZ-Nr. 5170 angesetzt. Die außerhalb des Mundes am Behandlungsstuhl erbrachte zahntechnische Leistung der Individualisierung des Löffels kann gemäß § 9 GOZ als „tatsächlich entstandene, angemessene Aufwendung“ berechnet werden.
Zur GOZ-Position 5100, die die Erneuerung des Sekundärteleskops abbildet, schreibt die BZÄK in ihrer Kommentierung (Stand 1.9.2023):
„Im Zusammenhang mit dieser Leistung kann auch die Verbindung zum vorhandenen Zahnersatz wiederhergestellt und gesondert berechnet werden. Bei der Anfertigung einer Sekundärkrone ist in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärkrone neu herzustellen und neben der 5100 mit der Nummer 5080 zusätzlich berechnungsfähig.“
Vergessen Sie also auf gar keinen Fall, die GOZ-Nr. 5080 in diesen Fällen mit anzusetzen. Aber selbst dann beträgt das zahnärztliche Honorar bei Ansatz des 2,3-fach-Satzes gerade einmal 173,99 EUR. Würde es sich bei der Prothese um eine konventionelle Versorgung handeln – also mit zahngetrage-nen Teleskopkronen (Teleskope an 14, 12, 24 – ersetzte Zähne Regio 18–15, 25–28), Erneuerung vestibulärer Verblendung an 12 und Erneuerung der Sekundärkrone an 24 – so wären die BEMA-Positionen 1 × 24b und 1 × 100b und 1 × 91d/2 mit einem Kassenhonorar von aktuell 203,56 EUR ansatzfähig. Das sind etwa 17 Prozent mehr als das Honorar der andersartigen Versorgung nach GOZ, und dieser Abstand vergrößert sich mit jeder Erhöhung des Zahnersatzpunktwerts.
Wer hier ins Grübeln kommt und etwas ändern möchte, dem empfehle ich den Besuch eines meiner Online-Seminare zur Abrechnung von Zahnersatzreparaturen, in denen solche und andere schwierige Fälle vorgestellt werden. Insbesondere werden dort auch zahntechnische Leistungen sowohl für die Abrechnung nach BEL als auch nach der BEB sowie Reparaturen für Privatpatienten besprochen. Informationen zu den Terminen stehen bereit unter: www.synadoc.ch
Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.