Abrechnung 04.02.2025
Abrechnungs-Tipp: Augmentation korrekt berechnen
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Dieser Beitrag ist unter dem Originaltitel: „Augmentation korrekt berechnen“ in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.
Die korrekte Abrechnung von Knochenaufbaumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Implantation oder der Vorbereitung eines Prothesenbetts stellt für die Praxen häufig eine Herausforderung dar. So auch bei einer von mir betreuten Praxis, bei der eine Augmentation Regio 46, 47 wie folgt dokumentiert wurde:
„46–48 Knochen atrophiert, Schnittführung krestal Regio 46, 47 – vertikaler Entlastungsschnitt Regio 44 und 48 – Bildung eines Mukoperiostlappens – Lagerbildung. Entnahme von Eigenknochen aus dem OP-Gebiet Regio 47 (Safescraper). Mischung Eigenknochen mit Bio-Oss – Implantation Knochen, Abschirmung mit Membran. Implantatinsertion Regio 46, 47 – Periostschlitzung zur Weichgewebemobilisierung, spannungsfreier Wundverschluss.“
In der Rechnung waren dann als Hauptpositionen für den Knochenaufbau die GOZ-Nummern 2 × 9010, 2 × 9090 für die Knochengewinnung sowie 9100 für die Lagerbildung in gleicher Regio aufgeführt, zusätzlich die GOÄ-Nr. 2442 für die Augmentation, für die Membran 2 × 4138 und für den Wundverschluss die GOZ-Nr. 3100 sowie der Zuschlag 0530. Mir wurde ausdrücklich versichert, dass es bislang bei dieser Art der Abrechnung keinerlei Beanstandungen seitens der Versicherungen gegeben habe. Große Verwunderung erregte daher meine Aussage, dass eine korrekte Abrechnung der Hauptleistungen nur die GOZ-Nrn. 2 × 9010, 9100, 3240 und 0530 beinhaltet. Warum? Die GOZ-Nr. 9100 besteht aus mehreren Teilleistungen, was die korrekte Anwendung kompliziert macht – im Einzelnen sind dies:
- Lagerbildung
- Glättung des Alveolarfortsatzes
- Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebiets
- Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
- Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung
- Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierung
Für den vorgestellten Praxisfall bedeutet dies, dass die Glättung des Alveolarfortsatzes bereits in der GOZ-Ziffer 9100 enthalten ist. Daher kann die GOZ-Ziffer 3230 (Knochenresektion) nicht zusätzlich berechnet werden. Die GOZ-Nr. 9090 beschreibt sowohl die Knochengewinnung als auch die Implantation des gewonnenen Knochens. Da eine Knochenentnahme jedoch durch die GOZ-Ziffer 9100 schon abgedeckt ist, ist eine gleichzeitige Berechnung der GOZ-Ziffer 9090 am selben Ort und zur selben Zeit ausgeschlossen. In der Leistungsbeschreibung der GOZ-Ziffer 9100 wird das Einbringen von Knochenersatzmaterial benannt. Dies schließt die gemeinsame ortsgleiche Berechnung der Ziffer Ä2442 (alloplastische Weichteilunterfütterung als selbstständige Leistung) aus. Ferner kann die GOZ-Nr. 3100 (Wundverschlussplastik) nicht zusätzlich zur GOZ-Nr. 9100 abgerechnet werden, da letztere bereits den „Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung“ beinhaltet. In der Leistungsbeschreibung der GOZ-Ziffer 9100 befindet sich auch der Zusatz, dass das Einbringen von Barrieren wie Membranen Leistungsbestandteil ist. Daher ist der Ansatz der GOZ-Nr. 4138 (Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefekts einschließlich Fixierung) nicht korrekt.
Man erkennt hier also einen hohen Fortbildungsbedarf, und ich weise gerne auf meine Online-Webinare hin, bei denen Abrechnungswissen über das Internet ohne Reisekosten direkt in der Praxis vermittelt wird. Noch einfacher wird die korrekte Planung mithilfe der Synadoc-Planungshilfe: Hier klickt man in einer grafischen Oberfläche die gewünschten Maßnahmen und die Regio an – und die Ermittlung der Gebührenpositionen erfolgt automatisch unter Berücksichtigung aller anzuwendenden Regeln.
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