Abrechnung 11.01.2016
Das Entfernen einer Krone oder eines Provisoriums
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Unter der Leistungsnummer GOZ 2290 wird das Entfernen aller indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen, wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Teilkronen, Veneers, Stegen oder Ähnlichem, berechnet. Ob die Rekonstruktion zementiert oder adhäsiv befestigt wurde, ist hierfür unerheblich. Auch das Abtrennen von Stegen, Brückengliedern, Wurzelkappen oder sonstigen Verbindungselementen kann unter dieser Ziffer berechnet werden.
Das Entfernen von plastischen Füllungsmaterialien ist nicht nach GOZ 2290 berechenbar, da der Leistungsinhalt nicht erfüllt wird. Sind Kronen verblockt, kann die GOZ 2290 für das Durchtrennen der Verblockung und ebenfalls für die Entfernung der Krone angesetzt werden. Wird ein Zahn extrahiert oder durch eine Osteotomie entfernt, der bereits mit einer Krone versorgt ist und die Krone muss zuvor vom Stumpf entfernt werden, wird die „EKR“ auch berechnet. Bei einer Extraktion des Zahnes einschließlich der Krone ist dies nicht möglich. Häufig verweigern Versicherungen die Erstattung bei einer mehrfachen Berechnung der GOZ 2290. Hier empfiehlt sich der Hinweis auf die Leistungsbeschreibung, die zwei unterschiedliche Maßnahmen beschreibt, wie die Entfernung und/oder das Abtrennen einer Rekonstruktion. Werden bei einer Brücke zunächst die Brückenglieder von den Brückenankern abgetrennt, kann die GOZ 2290 je notwendiger Trennstelle zusätzlich zu dem Entfernen der Kronen auf den Brückenpfeilern angesetzt werden. Das Glätten von Trennstellen im Mund wird gesondert nach GOZ 4030 berechnet. Grundsätzlich kann die GOZ 2290 nicht für das Entfernen einer provisorischen Versorgung in Rechnung gestellt werden.
Die Leistungsbeschreibung der jeweiligen Ziffern
(GOZ 2260, 2270, 5120 und 5140) beinhaltet bereits die Entfernung des
Provisoriums. Wurde die provisorische Krone oder Brücke jedoch zuvor
definitiv einzementiert, ist der Aufwand ungleich höher. Die Provisorien
müssen oftmals aufgetrennt und die Zementreste von den Stümpfen
entfernt werden. Gerade bei der Abnahme von Langzeitprovisorien nach den
GOZ-Nummern 7080 und 7090 ist dies sehr häufig der Fall.
Bei der
Wiederbefestigung einer Suprakonstruktion auf einem Implantat beinhaltet
die GOZ 9060 (Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall) nicht
die Abnahme der Suprakonstruktion. Es kommt auch hier die GOZ 2290 zum
Tragen. Zusätzliche Materialkosten sind gemäß §4 Abs.3 GOZ nicht
ansatzfähig, insofern im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt
ist. Die Kosten für besonders hochwertige und teure Bohrer,
Kronentrenner oder Ähnliches können dem Patienten nur in Rechnung
gestellt werden, wenn es sich um Einmalinstrumente handelt, bei denen
durch ein Aufzehren von 75 Prozent des 2,3-fachen Gebührenfaktors die
Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist (siehe Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 27.05.2004).
Fazit
Damit
die „Entfernung einer Einlagefüllung, Krone o.ä.“ korrekt abgerechnet
wird, sollte bereits bei der Behandlung eine sorgfältige Dokumentation
der Leistungen erfolgen. Ein Hinweis auf der Rechnung erleichtert die
Erstattung durch die Versicherungen und Beihilfestellen.