Abrechnung 21.12.2016
Das Wiedereingliedern von provisorischen Kronen oder Brücken
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Patienten, die neuen Zahnersatz erhalten, suchen häufig die Praxis auf, da ihnen die provisorische Krone oder Brücke heraus gefallen oder defekt ist. Aber auch geplante Abnahmen und Wiederbefestigungen im Zuge von „Anproben“ fallen regelmäßig an. Um zu beurteilen, ob für die Wiedereingliederung ein Honorar berechnet werden darf, gilt es, zunächst folgende Fragen zu beantworten:
- Handelt es sich um einen Patienten aus der eigenen Praxis oder einen Patienten aus einer Fremdpraxis (Notdienst, Vertretung)?
- Wurde das Provisorium nur wieder befestigt, repariert oder neu hergestellt?
Wenn das Provisorium in der eigenen Praxis hergestellt wurde und muss aufgrund von Anproben wiederbefestigt werden, kann dafür kein zusätzliches Honorar berechnet werden. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich der Entfernung, ist im Leistungsinhalt der Ziffern GOZ 2260, 2270, 5120 und 5140 enthalten. Auch wenn sich die provisorische Versorgung aus anderen Gründen gelöst hat und wieder eingegliedert wird, ist keine Gebühr berechnungsfähig. Der erhöhte Aufwand kann lediglich über den Steigerungsfaktor gem. § 5 GOZ Berücksichtigung finden.
Die Situation stellt sich jedoch anders dar, wenn im Rahmen einer Notfall- oder Vertretungsbehandlung ein Patient aus einer anderen Praxis kommt. Das Honorar für die bereits gefertigte provisorische Krone oder Brücke steht dem Hauszahnarzt zu. Für das Wiedereingliedern des Provisoriums kann jetzt ein Honorar angesetzt werden. Da sich allerdings weder in der GOZ noch im nach § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich der GOÄ eine entsprechende Gebührenziffer findet, kann diese Leistung nur analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Dies bestätigt auch der aktuelle Kommentar der Bundeszahnärztekammer: „… Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig.“ Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Welche Ziffer der Zahnarzt hierfür als gleichwertig erachtet, liegt in seinem Ermessen (siehe Tabelle).
Geht ein Provisorium verloren oder muss aufgrund eines Defekts neu angefertigt werden, berechtigt dies zum erneuten Ansatz der entsprechenden Gebührennummer (GOZ 2260, 2270, 5120, 5140, 7080 und 7090). Es ist unerheblich, ob es sich um einen eigenen oder einen Vertretungspatienten handelt. Anfallende Material- und Laborkosten können gemäß § 9 GOZ als zahntechnische Leistungen zusätzlich berechnet werden. Eine kurze Erläuterung oder Dokumentation auf der Rechnung erleichtert dem Patienten die Geltendmachung des Leistungsanspruchs gegenüber der privaten Versicherung oder Erstattungsstelle.