Abrechnung 16.06.2016
Die Abrechnung der Behandlung von Kindern
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Steht für „kleine Patienten“ ein Zahnarztbesuch an, können Eltern viel tun, um die Kinder auf die Untersuchung oder Behandlung in der Zahnarztpraxis vorzubereiten. Ein mehrfacher Besuch in der Praxis im Vorfeld der Behandlung oder die Begleitung von Familienmitgliedern bietet sich dazu an. Kleine Rollenspiele zu Hause im gewohnten Umfeld sowie das Betrachten von entsprechenden Bilderbüchern erleichtern den ersten Schritt in die Praxis.
Aber auch die Zahnarztpraxis und die Mitarbeiterinnen haben viele Möglichkeiten, sich auf die Kinder einzustellen. Im Wartezimmer sollten ausreichend Spiel- und Ablenkungsmöglichkeiten bereitstehen. Lange Wartezeiten, Stress und Hektik sollten im Idealfall vermieden werden. Die direkte Anwesenheit einer Begleitperson ist sinnvoll, vielleicht ist die Behandlung auf dem Schoß der Begleitung möglich.
Wichtig ist ein positiver Kontakt zum Behandler. Um das Vertrauen des Patienten zu gewinnen, muss ausreichend Zeit eingeplant werden, Ehrlichkeit und die direkte Ansprache des Kindes fördern das Vertrauensverhältnis. Neben den Untersuchungen und Bera tungen der kleinen Kinder (GOÄ 5 oder 6) kann zusätzlich der Zuschlag K1 bis zum vollendeten 4. Lebensjahr angesetzt werden. Bei der weiteren Beratung und Unterwei sung eines Elternteils oder der Begleitperson ist die Berechnung der GOÄ-Nr. 4 für die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) möglich. In der Patientenkartei empfiehlt sich eine ausführliche Dokumentation, wer unterwiesen oder beraten wurde, und die Aufzeichnung des Gesprächsinhalts.
Wird die Leistung nach der GOZ-Nr. 0010 erbracht und berechnet, besteht hierfür keine Einhaltung gesetzlicher Fristen. Diese Leistung kann je nach Notwendigkeit angesetzt werden (Achtung: nicht neben den Untersuchungen Ä5 oder Ä6). Da die Unter suchung nach der GOZ-Nr. 0010 keine Beratung des Patienten enthält, ist diese je nach Aufwand durch die Nummern Ä1 oder Ä3 zusätzlich in Ansatz zu bringen. Achtung: Wird die Ä3 neben der Untersuchung berechnet, sind weitere Leistun gen aus GOZ oder GOÄ in derselben Sitzung nicht mehr ansatzfähig. Eltern oder Erziehungsberechtigte sollten ihr Einverständnis zur Behandlung schrift lich bestätigen. Um Ihr Honorar zu sichern, sollte eine Rechnungsstellung an Minder jährige unbedingt vermieden werden. Der erhöhte Zeitaufwand und besondere Schwierigkeiten, die über die durchschnittliche Untersuchung und Behandlung hinausgehen, können selbstverständlich gemäß § 5 GOÄ mit einem angemessen erhöhten Steigerungsfaktor angesetzt werden.