Abrechnung 06.08.2014
Die Eingliederung einer pädiatrischen Krone
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Die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik hat die Indikation für die Füllungstherapie im Kinder- und Jugendlichengebiss erheblich erweitert. Trotzdem ist die Eingliederung konfektionierter Kronen in der pädiatrischen Zahnheilkunde nach wie vor eine sinnvolle Behandlungsmaßnahme mit eigenständiger Indikation.
Wenn man davon ausgeht, dass im anfälligen Gebiss ein Milchmolar mindestens zweimal mit einer mehrflächigen Füllung versorgt werden muss, wird man bei der Versorgung ausgedehnter kariöser Defekte an erhaltungswürdigen vitalen Kinder- oder Jugendlichenzähnen (in der Regel Milchzähnen, aber auch bleibenden Zähnen, häufig dann Sechsjahrmolaren) in vielen Fällen der Milchzahnkrone den Vorzug gegenüber ausgedehnten Füllungen geben.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Einsatz konfektionierter Kronen in bestimmten Situationen als praxisnahes und effizientes Verfahren bewährt hat. Die Ergebnisse sind unter anderem abhängig von der Kooperationsfähigkeit des Kindes und von der Erfahrung des Behandlers. In zahlreichen wissenschaftlichen Studien konnte eine hohe Überlebensrate dieser Versorgungsart nachgewiesen werden.
Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 2250 stellt – ebenso wie die der BEMA-Nr. 14 – klar, dass diese Gebührennummer nur in der pädiatrischen Zahnheilkunde, also bei Kindern und Jugendlichen, berechnet werden kann.
Die Leistung beinhaltet das Präparieren des Zahnes, die Auswahl, das individuelle Anpassen und Einfügen der Kinderkrone und schließlich die Nachkontrolle. Nicht abgegolten mit der Bewertung der GOZ-Nr. 2250 sind die Kosten für die konfektionierte Krone. Diese sind gesondert berechnungsfähig. Hier unterscheidet sich die Berechnung der konfektionierten Kinderkrone von der Abrechnung der BEMA-Nr. 14 in der GKV, bei der die Materialkosten nicht gesondert berechnungsfähig sind. Allerdings ist deutlich darauf hinzuweisen, dass zum Erzielen des BEMA-Honorars ein Faktor von circa 4,0 angesetzt und damit eine freie Vereinbarung nach § 2 GOZ getroffen werden muss. Selbstverständlich sind plastische Aufbaumaßnahmen vor der Eingliederung einer pädiatrischen Krone gesondert berechnungsfähig (BEMA-Nrn. 13a oder 13b, GOZ-Nr. 2180). In der GOZ berechtigt die adhäsive Befestigung der konfektionierten Krone darüber hinaus zum Ansatz der GOZ-Nr. 2197. Für das Wiedereinsetzen einer konfektionierten pädiatrischen Krone ist die GOZ-Nr. 2310 berechnungsfähig. Wird eine konfektionierte Krone erneuert, kann die GOZ-Nr. 2250 wiederholt berechnet werden. Für das Entfernen einer definitiv befestigten konfektionierten Krone kann die GOZ-Nr. 2290 berechnet werden, da diese ja ebenfalls eine Krone darstellt bzw. ggf. unter den Begriff „oder Ähnliches“ der Leistungslegende der GOZ-Nr. 2290 subsumiert werden kann.
Stellt man in der GOZ den Vergleich der Bewertung einer mehr als dreiflächigen Füllung in Adhäsivtechnik (GOZ-Nr. 2120, 99,60 EUR beim 2,3-fachen Satz) mit der pädiatrischen Krone (27,16 EUR beim 2,3-fachen Satz) an, so stellt man fest, dass die Kinderkrone mit nur etwa einem Viertel der Bewertung der mehr als dreiflächigen Adhäsivfüllung bedacht worden ist. Dies verwundert schon. Vermutlich ist es diese extrem niedrige (Fehl-)Einstufung, die dann doch zum Schattendasein dieser Gebührennummer führt, und nicht nur die Verbesserung der Adhäsiv- und Komposittechnik bzw. der jugendlichen Zahngesundheit.
Dieser Tipp basiert auf dem entsprechenden Text im „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing, erschienen im Asgard-Verlag:
Dr. Dr. Alexander Raff, Zahnarzt /Arzt
Kontakt über:
Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241 3164-10
www.bema-goz.de